j) Mit Urteil vom 20. Dezember 2018 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass auf das Gutachten K.________/L.________ abgestellt werden könne und die dagegen vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers nichts an dessen vollem Beweiswert zu ändern vermöchten. Seit der ursprünglichen Rentenzusprache habe sich mithin in den Folgejahren offensichtlich eine relevante Verbesserung der gesundheitlichen Situation bzw. eine deutlich bessere Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung eingestellt;