_ und L.________ zeigten keine wirkliche Veränderung auf und stürzten sich auf vermeintliche Inkonsistenzen, die aber bei der ursprünglichen Rentenzusprache allseits bekannt und als unerheblich eingestuft worden seien. Es sei immer bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer Autofahren könne und über manuelles Geschick verfüge. Dies allein sage nichts über die Arbeitsfähigkeit aus. g) Den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht. Sein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 20. Februar 2017 abgewiesen.