Zur Begründung wurde zunächst zum Antrag auf Entfernung sämtlicher Observationsunterlagen auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. Oktober 2016 verwiesen, wonach der ursprüngliche Rechts- und Aktenzustand wiederhergestellt werden müsse, wie er sich ohne Observationsmaterial präsentieren würde. Mit der Beschwerde werde zudem gerügt, dass die IV-Stelle auf nicht beweiskräftige medizinische Unterlagen abstelle. Eine Änderung im Sachverhalt sei mit dem Gutachten K.________/L.________ nicht erstellt. Es widerspreche im Übrigen auch jeglicher Urteil S 2019 122 5