Auf Empfehlung von RAD-Arzt H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der das psychiatrische Teilgutachten vom 1. Mai 2013 aus versicherungspsychiatrischer Sicht als nicht überzeugend beurteilte, ordnete die IV-Stelle am 15. Januar 2014 zur Klärung der Leistungsansprüche eine neuropsychiatrische Untersuchung bei Dr. med. I.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, RAD Zentralschweiz, an. Weiter wurde A.________ darüber aufgeklärt, dass er wegen Verdachts auf unrechtmässigen Urteil S 2019 122 3