{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-122_2021-04-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_122", "Checksum": "5889d8140b4a7c9853c74daf318f0df3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:45", "Checksum": "8de09058a2b96e36950fec004d7bfb15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\nIn Würdigung der in Erwägung 3 vorstehend dargelegten Unterlagen ist festzuhalten, dass\ndie Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den Berichten der Rehaklinik S.________\nvom 29. März, 18. Mai und 7. August 2006 uneinheitlich beurteilt worden ist. Im ersten\nBericht ging die Klinik von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 %\naus und im zweiten von einer Arbeitsfähigkeit in gleicher Höhe, wobei offengelassen\nwurde, für welche Art von Tätigkeiten. Im dritten Bericht schliesslich ging die Klinik von\neiner vollen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer\nleidensangepassten Tätigkeit aus. In keinem dieser Berichte wurde die Arbeitsfähigkeit\naus psychiatrischer Sicht beurteilt. Ausserdem sind die erwähnten Berichte aus der \"Reha-\nOptik\" und damit aus der Sicht behandelnder Fachärzte geschrieben worden, was für die\nBeweiswürdigung ihrer Aussagen die allseits bekannten und in Erwägung 2.3 bereits\nzitierten Folgen nach sich zieht. Jedenfalls handelt es sich dabei nicht um eine\nobjektivierte gutachterliche Beurteilung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Mangels\nangemessener Würdigung seiner Aggravation/Simulation aus psychiatrischer Sicht\nvermag der Beschwerdeführer aus den Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der Rehaklinik\nS.________ nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.\n\nDes Weiteren enthält der Bericht von Prof. Dr. T.________ vom 14. November 2007 im\nWesentlichen physikalische Diagnosen, eine Beschreibung des derzeitigen\nBeschwerdebildes und therapeutische Vorschläge betreffend das weitere Vorgehen, nicht\njedoch eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Auch Psychiater\nDr. U.________ verzichtet in seiner Beurteilung vom 30. Oktober 2007 auf eine konkrete\nBeurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Schliesslich verwies RAD-Arzt\nDr. V.________ am 23. April 2009 im Wesentlichen auf die Beurteilung der Y.________,\nwonach von einer andauernden Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf Grund\neiner anhaltenden kognitiven Leistungsminderung, sei es als Folge einer organischen\nHirnverletzung, sei es als Folge einer durch eine psychiatrische Behandlung nicht mehr\nveränderbaren schweren neurotischen Fehlentwicklung, auszugehen sei. Der RAD-Arzt\nverzichtet auf eine eigene konkrete und schlüssige Begründung seiner pauschalen\nFeststellung. Schliesslich ist beim Beschwerdeführer nach den Ausführungen des\nAS.________ vieles diffus und seine Beurteilung komplex (vgl. Beurteilung vom\n23. Februar 2007). Demgegenüber attestiert der gerichtliche Gutachter Dr. Q.________\ndem Beschwerdeführer in seinem voll beweiswertigen Gutachten in einer angepassten\nTätigkeit eine Leistungsfähigkeit von 80 bis 100 % bei einer zumutbaren 100%igen\nPräsenz.\n\nUrteil S 2019 122\n49\n\nEs bleibt mithin festzuhalten, dass sich den vorliegenden Unterlagen keine\nArbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit in einem\nAusmass entnehmen lässt, das die Annahme eines IV-Grades von 100 % und die\nZusprechung einer ganzen Rente am 14. Juli 2009 rechtfertigen würde. Die zweifellose\nUnrichtigkeit (Art. 53 Abs. 2 ATSG) dieser Verfügung ist daher zu bejahen. Die\nangefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2016 wäre daher auch mit der substituierten\nBegründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung vom\n14. Juli 2009 zu schützen, falls das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu verneinen und\ndie angefochtene Verfügung daher zu Unrecht auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützt worden\nwäre. Auf das dem Beschwerdeführer diesfalls zu gewährende rechtliche Gehör (BGE 125\nV 368 E. 4a) kann in casu verzichtet werden, da es sich lediglich um eine\nEventualbegründung handelt und das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen ist\n(vgl. E. 5 vorstehend).\n\n7. In der angefochtenen Verfügung ist die IV-Stelle von einem Valideneinkommen\nvon Fr. 87'787.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 54'711.- (LSE 2012, ganzer\nprivater Sektor Niveau 2 Männer, bei einem 75 %-Pensum) ausgegangen und hat so eine\nErwerbseinbusse von Fr. 33'075.- bzw. einen Invaliditätsgrad von 38 % ermittelt (IVact. 160). Diese Berechnung wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.\nAllerdings ist er in einer angepassten Tätigkeit zu 80 bis 100 % (bei voller Präsenzzeit)\nleistungsfähig, sodass betreffend das Invalideneinkommen mindestens von der\nZumutbarkeit eines 80 %-Pensums auszugehen ist. Im Vergleich zur angefochtenen\nVerfügung ergibt dies ein leicht höheres Invalideneinkommen (80 % statt 75 %-Pensum)\nund damit einen leicht tieferen Invaliditätsgrad.\n\nIn ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2011 hielt die IV-Stelle zudem fest, auch bei Beizug\ndes LSE-Lohnes Total privater Sektor, Männer, Niveau 1, 2016, (TA1_tirage_skill_level)\nmit einer Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden könne ein Einkommen von Fr. 53'443.-\n[80 %-Pensum] erzielt werden. Verglichen mit dem Valideneinkommen gemäss Verfügung\nvon Fr. 87'787.- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 39 %.\n\nGestützt auf beide nicht zu beanstandenden Berechnungen steht dem Beschwerdeführer\nper Ende des auf die Zustellung der angefochtenen Verfügung folgenden Monats, d.h. ab\ndem 1. Februar 2017 (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV), eine Rente der Invalidenversicherung\nnicht mehr zu. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und muss\nabgewiesen werden.\n\nUrteil S 2019 122\n50\n\n"}