{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-122_2021-04-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_122", "Checksum": "5889d8140b4a7c9853c74daf318f0df3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:45", "Checksum": "8de09058a2b96e36950fec004d7bfb15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\ndie nicht zur beklagten Einschränkung und Hilflosigkeit führen kann (Gutachten\nDr. Q.________, S. 31). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die zahlreichen von\nDr. Q.________ und auch von anderen Gutachtern (beispielsweise Expertise\nK.________/L.________ vom 12. November 2015) festgestellten Inkonsistenzen ja gerade\nder Grund für die abweichenden diagnostischen Beurteilungen und divergierende\nEinschätzungen der Arbeitsfähigkeit sind (vgl. Gutachten Dr. Q.________, S. 32). Es bleibt\nmithin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus der - auch vom RAD am 23. April\n2009 bereits festgestellten - Unmöglichkeit, die beiden Krankheitsbilder wissenschaftlich\nexakt abzugrenzen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Trotz dieses Umstands\nbegründet Dr. Q.________ die dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten\nTätigkeit weiterhin zumutbare Arbeitsfähigkeit schlüssig und nachvollziehbar, sodass\ndieser aus seiner Rüge nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.\n\n5.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es mangle an einem\nRevisionsgrund, da sich weder der Gesundheitszustand noch die Arbeitsfähigkeit,\ngeschweige denn die erwerblichen Auswirkungen der Beeinträchtigungen, verändert\nhätten. Es habe bereits im Zeitpunkt der damaligen Rentenzusprache und Verfügung vom\n14. Juli 2009 ein stabiler Gesundheitszustand bestanden. Alle heute als Inkonsistenzen\nbezeichneten Fakten seien bereits damals bekannt gewesen und könnten daher nicht als\nBegründung für eine Rentenrevision herangezogen werden (vgl. Stellungnahme des\nBeschwerdeführers vom 20. Mai 2020).\n\nIn Würdigung der vorliegenden Unterlagen bleibt festzuhalten, dass sich der\nGesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem Unfallereignis vom 17. Dezember\n2004 zunächst wie erwartet verbessert hat. Ab ungefähr Mitte 2005 war er jedoch mit der\nberuflichen Reintegration in der angestammten Tätigkeit überfordert und es erfolgte ab\nAugust 2005 ein Leistungsabfall. Dieser Umstand führte zu einer vorübergehenden\nVerschlechterung unter dem Bild einer Anpassungsstörung/Depression (vgl. dazu auch\nE. 3.1.1 vorstehend: somatisierte depressive Störung) und zu einer Unfallfehlverarbeitung.\nDoktor Q.________ geht davon aus, dass ab ungefähr 2006 von psychiatrischer Seite\ngrundsätzlich von einem stabilen und konstanten Gesundheitszustand auszugehen sei.\nAllerdings erwähnt er explizit die Ausnahme des nicht rekonstruierbaren\nDepressionsverlaufs. Als Folge des hirnorganischen Psychosyndroms habe es emotionale\nSchwankungen und depressive Inhalte verschiedener Schwere und Dauer im Rahmen der\nnun erfolgreich behandelten rezidivierenden depressiven Störung gegeben (Gutachten\nDr. Q.________ S. 35, Ziff. 2.3). Da Dr. Q.________ im Unterschied zu früheren\n\nUrteil S 2019 122\n47\n\nAbklärungen - beispielsweise derjenigen von Dr. K.________ - keine klinisch manifeste\nDepression mehr feststellen konnte, diagnostiziert er einen Status nach depressiven\nEpisoden (Gutachten, S. 25 und 32). Entgegen der Befürchtung des Beschwerdeführers\nist dieser Umstand - und nicht die Inkonsistenzen - als Revisionsgrund zu qualifizieren.\nDem Gutachten von Dr. Q.________ ist somit eindeutig und unmissverständlich zu\nentnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt\nder erstmaligen Rentenzusprache am 14. Juli 2009 und der Verfügung vom 2. Dezember\n2016 verbessert hat. Angesichts dieser klar ausgewiesenen und relevanten Verbesserung\ndes Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im vorliegend massgebenden Zeitraum\nist das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu bejahen.\n\n5.4 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass die Rügen und Vorbringen des\nBeschwerdeführers insgesamt nichts am vollen Beweiswert des gerichtlichen Gutachtens\nvon Dr. Q.________ zu ändern vermögen und dass auf dieses Gutachten abgestellt werden kann. Seit der ursprünglichen Rentenzusprache hat sich mithin in den Folgejahren\noffensichtlich eine relevante Verbesserung der gesundheitlichen Situation bzw. eine\ndeutlich bessere Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung eingestellt; es\nhandelt sich dementsprechend auch nicht um eine unterschiedliche Beurteilung eines im\nWesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, weshalb ein Revisionsgrund gegeben ist.\nBeim Beschwerdeführer besteht in seiner angestammten Tätigkeit als Betriebsmechaniker\neine volle Arbeitsunfähigkeit. In einer anderen leidensangepassten Tätigkeit ist er aus\npsychiatrischer Sicht bei einer 100%igen Präsenz zu 80 bis 100 % leistungsfähig. Auf der\nGrundlage dieser höchstens 20%igen Einschränkung in der Leistungsfähigkeit ist in\nErwägung 7 nachfolgend die Berechnung des Invaliditätsgrades vorzunehmen.\n\n6. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu prüfen, ob die Verfügung der IV-\nStelle vom 2. Dezember 2016 auch mit der substituierten Begründung der zweifellosen\nUnrichtigkeit (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen Rentenverfügung vom 14. Juli 2009\nzu schützen wäre, falls das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu verneinen (was vorliegend jedoch nicht der Fall ist) und die angefochtene Verfügung daher zu Unrecht auf\nArt. 17 Abs. 1 ATSG gestützt worden wäre. Im Lichte der Sachlage und der\nmassgebenden Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 vorstehend) ist zu prüfen, ob die Annahme\nder IV-Stelle in der Verfügung vom 14. Juli 2009 \"einer erheblichen Einschränkung der\nArbeitsfähigkeit\" und die darauf basierende Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab\n1. Dezember 2005 als zweifellos unrichtig einzustufen ist.\n\nUrteil S 2019 122\n48\n\n"}