{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-122_2021-04-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_122", "Checksum": "5889d8140b4a7c9853c74daf318f0df3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:45", "Checksum": "8de09058a2b96e36950fec004d7bfb15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\nBeschwerdeführer geklagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der\nmedizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein.\nDie Schlussfolgerungen sind zudem begründet, einleuchtend und nachvollziehbar. Der\nGutachter setzt sich mit den Ergänzungsfragen der Parteien auseinander und nimmt dazu\numfassend und nachvollziehbar Stellung. Sodann nimmt er eine einlässliche Prüfung nach\ndem Indikatorenkatalog vor. Doktor Q.________ würdigt auch eingehend und ausführlich\ndie Entwicklung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit dem Unfallereignis\nvom 17. Dezember 2004 bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 2. Dezember 2016. Da das\nGericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten abweicht (vgl.\nE. 3.3 vorstehend), kommt seinem Gutachten grundsätzlich voller Beweiswert zu. Im\nFolgenden bleibt zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten von\nDr. Q.________ vorgebrachten Rügen und Einwendungen stichhaltig sind und an dessen\nBeweiswert etwas zu ändern vermögen.\n\n5.1 Der Beschwerdeführer weist in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2020 darauf hin,\ndass Gutachter Dr. Q.________ für die angestammte Tätigkeit von einer vollen\nArbeitsunfähigkeit ausgehe. Demgegenüber erweise sich die angebliche Zumutbarkeit\neiner angepassten Tätigkeit zu 80 bis 100 % als wenig plausibel, sodass hier \"im Prinzip\nein (weiteres) Obergutachten\" einzuholen sei. Die Attestierung einer vollen\nArbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit weise auf eine beträchtliche\nEinschränkung hin, was die weiteren Aussagen des Gutachters betreffend Aggravation,\nInkonsistenzen usw. relativiere.\n\nDer Beschwerdeführer verzichtet auf eine konkrete und schlüssige Begründung, aus\nwelchen Gründen die Begutachtung von Dr. Q.________ betreffend die Beurteilung der\nverbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wenig plausibel sein\nsoll. Um nicht in Spekulation zu verfallen, was der Beschwerdeführer konkret gemeint\nhaben könnte, ist an dieser Stelle lediglich darauf hinzuweisen, dass Dr. Q.________\nschlüssig und nachvollziehbar begründet, weshalb die angestammte Tätigkeit für den\nBeschwerdeführer nicht mehr geeignet ist und weshalb er ihm in einer leidensangepassten\nTätigkeit bei 100%-iger Präsenz eine Leistungsfähigkeit von 80 bis 100 % attestiert (vgl.\nGutachten Dr. Q.________, S. 37, Ziff. 3.1 und 3.2). Ausserdem relativiert die Attestierung\neiner vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit keineswegs die vom\nGutachter ebenfalls diagnostizierte Aggravation/Simulation bzw. die Inkonsistenzen. Der\nGutachter begründet dies nämlich ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar\ndahingehend, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten kognitiven\n\nUrteil S 2019 122\n45\n\nFunktionsbeeinträchtigungen schlicht und ergreifend nicht im beklagten Umfang\nausgewiesen seien (Gutachten, S. 31). Schliesslich kann auf die Einholung eines weiteren\nObergutachtens verzichtet werden, da daraus keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind\n(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).\n\n5.2 Des Weiteren verweist der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. Mai\n2020 auf die Aussage des Gutachters, wonach sich eine Aggravation und das\npostkontusionelle hirnorganische Psychosyndrom gegenseitig negativ beeinflussen und\nverstärken würden. Eine wissenschaftlich exakte Abgrenzung der beiden Krankheitsbilder\nsei jedoch nicht möglich. Auch sei nochmals darauf hinzuweisen, dass zwei\nSymptomvalidierungstests bei L.________ komplett unauffällig gewesen seien und nur ein\nResultat knapp oberhalb des Grenzwerts gelegen habe. Dies werde vom Gutachter\nDr. Q.________ nur unzureichend berücksichtigt. Ausserdem erkläre der Gutachter das\nauffällige Verhalten des Beschwerdeführers mit dessen Persönlichkeitsstruktur\n(narzisstische Persönlichkeit, starke Kränkung nach dem Unfall mit Versagens- und\nMinderwertigkeitsgefühlen, Rückzug in die Krankenrolle bzw. dysfunktionale Verarbeitung\nder Unfallfolgen in nicht quantifizierbarem Umfang). Damit beschreibe der Gutachter\ndasselbe Beschwerdebild mit anderen Worten, das bereits vom RAD am 23. April 2009\n(IV-act. 53) mit einer neurotischen Fehlentwicklung erfasst worden sei. Damals sei\nbewusst offengelassen worden, ob die anhaltenden kognitiven Defizite organische Gründe\nhätten oder die Folgen einer neurotischen schweren Fehlentwicklung seien.\n\nDem Beschwerdeführer ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass Dr. Q.________ der\nverbleibende Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten in Kenntnis der\nPersönlichkeitsstruktur beurteilt hat. Wie bereits mehrfach erwähnt sind keine anhaltenden\nkognitiven Funktionsbeeinträchtigungen in dem vom Beschwerdeführer behaupteten\nAusmass objektivierbar, was auch für die erwähnten Symptomvalidierungstests von\nL.________ (Gutachten, S. 13) gilt. Die objektivierbaren Befunde der\nneuropsychologischen Abklärungen können die beklagte Leistungseinbusse nämlich nicht\nbefriedigend erklären. Auch in den Abklärungen von Dr. Q.________ sind die vom\nBeschwerdeführer vorgetragenen Beschwerden nicht kongruent zu seinem Verhalten\nwährend der Abklärung und seinem bekannten Aktivitätsniveau. In sämtlichen bisherigen\nAbklärungen konnten weder klinisch noch neuropsychologisch eine starke Ermüdung,\nkognitive Leistungsausfälle im beschriebenen Umfang oder eine Hilflosigkeit beobachtet\nwerden. In den neuropsychologischen Abklärungen wurde durchgängig von einer leichten\nbis maximal mittelschweren neuropsychologischen Funktionsbeeinträchtigung berichtet,\n\nUrteil S 2019 122\n46\n\n"}