{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-122_2021-04-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_122", "Checksum": "5889d8140b4a7c9853c74daf318f0df3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:45", "Checksum": "8de09058a2b96e36950fec004d7bfb15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\nDie Abklärungsresultate von Dr. K.________ und lic. phil. L.________ seien anhand der\neigenen Befunde weitgehend zu bestätigen. Die nicht mehr diagnosewürdige Depression,\nim Unterschied zu Dr. K.________, sei im Rahmen der krankheitsüblichen Fluktuation mit\nrelativer Stabilität zu sehen. Im Unterschied zu Dr. K.________ sei die Arbeitsfähigkeit in\nder angestammten Tätigkeit als Maschineneinrichter nicht mehr als gegeben anzusehen.\nWegen Ermüdung, zunehmender Fehlerhäufigkeit unter Druck und relevanter\nSchwierigkeit beim Lesen und Schreiben sei der Beschwerdeführer einem Arbeitgeber als\nEinrichter nicht mehr zumutbar. Die erreichte 90 %-Leistung habe auf Dauer nicht erbracht\nwerden können. Zur Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit habe Dr. K.________ keine\nStellung genommen.\n\nEin genauer Zeitpunkt für das Erreichen eines Endzustands könne retrospektiv nicht\nbenannt werden. Aufgrund des Arbeitsfähigkeits- und Integrationsverlaufs sei rückblickend\nein Knick im August 2005 zu erkennen, als sich ein Scheitern der beruflichen Reintegration in der bisherigen Tätigkeit abgezeichnet habe. Ab diesem Zeitpunkt seien aggravierende und motivationale Faktoren zunehmend in den Vordergrund getreten, ohne dass ein\ngenauer Zeitpunkt bestimmt werden könne. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe\nsich der Gesundheitszustand seit einem nicht genauer zu bestimmenden Zeitpunkt\nzwischen ungefähr August 2005 und der Arbeitsaufgabe im April 2006 nicht mehr in\narbeitsrelevanter Art verändert. Die fluktuierend verlaufende rezidivierende Depressivität\nbleibe ohne anhaltenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und sei anscheinend gut\nbehandelbar.\n\n4.17 In seiner versicherungspsychiatrischen Beurteilung vom 30. April 2020 führte RAD-\nArzt AR.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die diagnostische\nund versicherungsmedizinische Einschätzung von Dr. Q.________ überzeuge mehr als\ndas alleinige Vorliegen einer depressiven Störung, welche gemäss dem Gutachter\nDr. K.________ für eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit seit Jahrzehnten verantwortlich sein\nsolle, und korreliere im Übrigen auch mit den von L.________ festgestellten kognitiven\nLeistungseinschränkungen, die er allerdings als Folge einer seit der Kindheit bestehenden\nSprachentwicklungsstörung interpretiert habe. Das erkläre indessen nicht den\nLeistungsknick für die bisherige Tätigkeit nach dem Unfall; insofern sei auch hier\nDr. Q.________ diagnostische Beurteilung logischer. Die psychodynamischen Aspekte,\n\nUrteil S 2019 122\n43\n\nwelche durch das Erleben des Versagens nach dem Unfall resultiert hätten und die reaktiv\nmaladaptiven Copingstrategien des Beschwerdeführers (phänomenologisch als\nMalingering beobachtet) würden durch die diagnostische Einschätzung einer\nhirnorganischen Beeinträchtigung am besten erklärt. Der Gesundheitszustand habe sich\nspätestens 2006 (zwei Jahre nach dem Schädelhirntrauma) nicht mehr wesentlich\nverändert und sei zum Zeitpunkt der Rentenzusprache, der Begutachtung bei\nDr. K.________ und zum Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung vergleichbar.\nVersicherungsmedizinisch werde letztendlich kein neuer Sachverhalt durch das Gutachten\nvon Dr. Q.________ geschildert. Die unterschiedliche Sichtweise auf die\nVerhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers zeige lediglich auf, dass psychiatrische\nPhänomene in der Natur der Sache (diagnostisch) interpretierbar seien und oft (nur)\nErklärungsmodelle darstellten, welche bei besserer Erklärung verworfen werden müssten\n(Beilage zu act. 17).\n\n5. Streitgegenstand bildet die Aufhebung der ganzen Rente durch die IV-Stelle\ngestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG bzw. die Frage, ob der Beschwerdeführer über den\n31. Januar 2017 hinaus weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.\n\nIn seinem Urteil S 2017 7 vom 20. Dezember 2018 stellte das Verwaltungsgericht im\nWesentlichen auf die Expertise K.________/L.________ vom 12. November 2015 ab,\nwelcher das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_113/2019 vom 29. August 2019 -\nzumindest aus revisionsrechtlicher Perspektive - einen Beweiswert absprach. Es hob das\nUrteil des Verwaltungsgerichts auf und beauftragte dieses, ein gerichtliches Gutachten\neinzuholen und danach erneut über die Leistungsfrage zu entscheiden. Die Frage der\nÜberwachung im öffentlich frei einsehbaren Bereich und den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Rückerstattung der Kosten für das von ihm in Auftrag gegebene\nGutachten der P.________ vom 23. Dezember 2016 zu Lasten der IV-Stelle beurteilte das\nBundesgericht abschliessend (vgl. BGer 9C_113/2019 vom 29. August 2019 E. 5.4 und\n6.2), sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.\n\nIn Nachachtung dieser Aufforderung beauftragte das Verwaltungsgericht den Psychiater\nDr. Q.________ mit der Erstellung eines Gutachtens. Das von ihm am 16. April 2020\nerstattete gerichtliche Gutachten erfüllt die Vorgaben, die gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung an ein beweiskräftiges Gutachten zu stellen sind (vgl. E. 3.3 vorstehend),\nvollumfänglich. Das Gutachten ist umfassend, basiert auf Kenntnis sämtlicher Vorakten\nund beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es berücksichtigt auch die vom\n\nUrteil S 2019 122\n44\n\n"}