{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-122_2021-04-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_122", "Checksum": "5889d8140b4a7c9853c74daf318f0df3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:45", "Checksum": "8de09058a2b96e36950fec004d7bfb15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\neiner depressiven Reaktion geführt, die am ehesten als Anpassungsstörung zu\nbezeichnen und so diagnostiziert worden sei. Die nachlassende Leistungsfähigkeit ab\n2005 sei retrospektiv als Folge der Überforderung zu sehen mit einer Unfähigkeit, sich auf\ndie neue Situation einzustellen. Mit Ausnahme des nicht rekonstruierbaren\nDepressionsverlaufs sei spätestens zwei Jahre nach dem Unfallereignis von einem\nstabilen und konstanten Gesundheitszustand auszugehen. Der starke Leistungsabfall mit\nnicht mehr im primären Arbeitsmarkt verwertbarer Arbeitsfähigkeit bei den\nanschliessenden Integrationsbemühungen sei durch keine bekannte psychiatrische\nKrankheit erklärbar, was zu Inkonsistenzen und abweichenden Beurteilungen geführt\nhabe. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nach dem Unfallereignis\n- wie zu erwarten - gebessert. Er sei mit der beruflichen Reintegration in der\nangestammten Tätigkeit ab ungefähr Mitte 2005 überfordert gewesen mit Leistungsabfall\nab August 2005. Das habe zu einer vorübergehenden Verschlechterung unter dem Bild\neiner Anpassungsstörung/Depression und zu einer Unfallfehlverarbeitung geführt. Ab\nungefähr Mitte 2006 sei von psychiatrischer Seite von einem stabilen Gesundheitszustand\nauszugehen. Dazu gehörten emotionale Schwankungen als Folge des hirnorganischen\nPsychosyndroms und depressive Intervalle verschiedener Schwere und Dauer im Rahmen\nder nun erfolgreich behandelten rezidivierenden depressiven Störung.\n\nIn der vom Beschwerdeführer bisher ausgeübten Tätigkeit als Einrichter von Maschinen in\nder Industrie bzw. als angelernter Betriebsmechaniker sei von einer anhaltenden und vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Diese Arbeitsunfähigkeit werde datiert auf das\nScheitern in der bisherigen Tätigkeit im August 2005. Damals habe die Y.________ von\neiner 50%igen zeitlichen Präsenz gesprochen und zur Leistung keine Stellung bezogen,\nwas der hier geäusserten Einschätzung nicht widerspreche. Demgegenüber sei in einer\nden leichten kognitiven Defiziten adaptierten Tätigkeit bei 100%iger Präsenz mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit eine hohe bis volle Leistungsfähigkeit von 80 bis 100 %\nzu erwarten. Als adaptierte Tätigkeit würden einfache, überschaubare, serielle,\nvorzugsweise handwerkliche Tätigkeiten gesehen, die der Beschwerdeführer ohne\nZeitdruck im eigenen Arbeitstempo und mit klarer Instruktion ausüben könne. Denkbar\nwären beispielsweise einfache Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten im Automobilgewerbe,\nals Fahrrad- oder Motorradmechaniker oder in einer vergleichbaren Tätigkeit. Wenig\ngeeignet sei der Beschwerdeführer für Parallelaufgaben, komplexe Tätigkeiten und\nAbläufe, für Tätigkeiten, die regelmässiges Lesen und Schreiben erforderten, oder für\nArbeiten unter Zeitdruck und mit hoher Entscheidungsintensität. Aufgrund der langen\nAbwesenheit vom primären Arbeitsmarkt sei eine mehrmonatige aufbauende Gewöhnung\n\nUrteil S 2019 122\n41\n\nan den Arbeitsprozess und Einarbeitung erforderlich, bis er seine volle Leistungsfähigkeit\nerreiche. Ob er diese ausschöpfen werde, bleibe ungewiss.\n\nRückblickend sei von einer Arbeitsfähigkeit im attestierten Umfang in leidensangepasster\nTätigkeit seit August 2005 auszugehen. Seit diesem Zeitpunkt stünden motivationale\nFaktoren und die Aggravation/Simulation im Vordergrund und es sei nicht mehr von einer\nrelevanten Veränderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auszugehen.\n\nMedizinische Massnahmen könnten mit Ausnahme der antidepressiven Behandlung nicht\nempfohlen werden. An beruflichen Massnahmen wäre bei entsprechender Motivation ein\nberufliches Integrationsprogramm mit Eignungsabklärung und aufbauendem\nBelastungstraining, mit Einarbeitung und Gewöhnung an den Arbeitsprozess indiziert. Bei\ngänzlich fehlender Motivation für eine Berufstätigkeit sei von diesen Massnahmen kaum\nErfolg zu erwarten, weshalb sie nicht empfohlen werden könnten. Schliesslich wies der\nGutachter darauf hin, mit dem stark ausgeprägten subjektiven Krankheitskonzept und\nungefähr 15-jähriger Absenz vom Arbeitsmarkt sei die Prognose für eine erfolgreiche\nberufliche Re-Integration im primären Arbeitsmarkt als ungünstig anzusehen.\n\nZu den Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers betreffend AQ.________ legte der\nGutachter dar, aufgrund der Aggravation/Simulation und der fehlenden Motivation für eine\nberufliche Reintegration werde nicht von valablen Abklärungsresultaten ausgegangen,\nwelche die effektive Arbeits- und/oder Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers\nwiedergäben. Bei fehlender Arbeitsmotivation mit der subjektiven Gewissheit, gänzlich\narbeitsunfähig und invalide zu sein, habe der Beschwerdeführer sein Potenzial nicht\nausgeschöpft.\n\nZu den Ergänzungsfragen der IV-Stelle führte der Gutachter aus, das\nUntersuchungsresultat sei in dem Sinne valide, als sämtliche zur Verfügung stehenden\nInformationen (Akten, Überwachungsdokumentationen, eigene Untersuchungen und\nBeobachtungen, Schrift- und E-Mail-Wechsel mit dem Beschwerdeführer) in die\nBeurteilung eingeflossen seien und zu einem klinisch-psychiatrisch schlüssigen Resultat\nnach der gängigen ICD-10 Klassifikation geführt hätten. Die Beurteilungen von lic. phil.\nL.________ (\"Verdeutlichungstendenz, Aggravation und Simulation\") und von\nDr. K.________ (\"ausgeprägte Aggravation\" bzw. \"Aggravation\") würden sich mit seiner\neigenen Einschätzung decken, wobei kritisch anzumerken bleibe, dass Dr. K.________ es\nunterlassen habe, die von ihm monierte und beurteilungsrelevante Aggravation diagnos-\n\nUrteil S 2019 122\n42\n\ntisch festzuhalten. L.________ habe die Verhaltensauffälligkeit festgehalten, aber keine\npsychiatrische Diagnostik vorgenommen.\n\n"}