{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-122_2021-04-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_122", "Checksum": "5889d8140b4a7c9853c74daf318f0df3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:45", "Checksum": "8de09058a2b96e36950fec004d7bfb15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\nIn der Konfrontation mit der Überwachung sei keine inhaltliche Stellungnahme erhältlich.\nDer Beschwerdeführer beklage sich einzig über die Tatsache, dass er so behandelt werde.\nSeine spätere Erklärung, dass er die Örtlichkeiten in G.________ mit seinem Sohn\nvorgängig rekognosziert habe, vermöge bei der beklagten Konzentrations- und\nAufnahmebeeinträchtigung nicht zu überzeugen. Auf die Frage, warum er mit dem Auto\ngereist sei, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass Bahnfahren höhere Ansprüche\nan die kognitive Leistungsfähigkeit stelle. Auf Anmerkung des gerichtlichen Gutachters,\ndass seiner Meinung nach Autofahren und speziell das Fahren von Zweirädern (Töff und\nVelo) bedeutend höhere Ansprüche an Aufmerksamkeit, Konzentration und Koordination\nstellen würden als eine Zugfahrt, sehe der Beschwerdeführer dies auf die entsprechenden\nEinwände hin nicht ein und beharre auf seiner Haltung.\n\nDie Mobilität und Reisetätigkeit des Beschwerdeführers (beschrieben seien Reisen nach\nAF.________, E.________ oder AP.________) liessen nicht an eine schwere kognitive\nBeeinträchtigung im Ausmass einer Unterstützungs- oder Hilfsbedürftigkeit denken. Die\nvom Beschwerdeführer beklagten Beeinträchtigungen würden Hilfe bei der Planung und\neine Reisebegleitung erfordern, von welcher nirgends die Rede sei. Psychiatrisch gebe es\nkeine Diagnose ausser der Aggravation/Simulation, welche das Verhalten und die\nbeklagten Beschwerden des Beschwerdeführers zu erklären vermöge. Der\nBeschwerdeführer verharre in seiner Krankenrolle, zeige eine appellativ anmutende\nSelbstlimitierung mit hohem Leidensdruck und Schonverhalten, was nicht zu sehen sei,\nwenn er sich unbeobachtet fühle.\n\nDie Beurteilung der Standardindikatoren sei aufgrund der Aggravation/Simulation mit\nSelbstlimitierung und Schonverhalten erschwert. Wie aufgezeigt, werde von einer leichten\nAusprägung der diagnoserelevanten Befunde ausgegangen. Ein Behandlungs- oder\nEingliederungserfolg sei ohne motivierte Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht zu\n\nUrteil S 2019 122\n39\n\nerwarten, da er dazu sein Krankheitskonzept verlassen und die Krankenrolle aufgeben\nmüsste. Eine schwere Komorbidität könne nicht festgestellt werden. Neben dem leichten\nposttraumatischen hirnorganischen Psychosyndrom bei vorbestehender Lese- und\nRechtschreibe-Beeinträchtigung bestehe eine leichte bis mittelgradige\nneuropsychologische Beeinträchtigung, die aber mangels Befundkonsistenz schlecht zu\nquantifizieren sei. Damit sei auch deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nur unter\nVorbehalt zu werten. Das Verhalten in der Abklärung, die teils widersprüchlichen Angaben\ndes Beschwerdeführer und die beklagten Beschwerden mit ihren angeblichen\nBeeinträchtigungen seien diskrepant zu den Überwachungsresultaten, zu den\nobjektivierbaren Befunden, zum klinischen Gesamteindruck, zu den bekannten Aktivitäten\nund der beobachtbaren kognitiven Leistungsfähigkeit. Eine gleichmässige Einschränkung\ndes Aktivitätsniveaus in sämtlichen Lebensbereichen sei nicht vorhanden. Der\nBeschwerdeführer erwecke den Eindruck, dass er bei alltäglichen sozialen und mit Freude\nausgeübten Tätigkeiten deutlich weniger beeinträchtigt sei, als er vorgebe und als er sich\nbei einer möglichen Arbeit sehe. Der Leidensdruck sei beim Beschwerdeführer vorhanden,\nrühre aber schwergewichtig daher, dass er sich nicht genügend wahr- und\nernstgenommen erlebe. Er sei bisher nicht in der Lage, die medizinisch leichten\nUnfallfolgen zu akzeptieren und erwarte, dass seine Sicht einer schweren unfallkausalen\nBeeinträchtigung mit anhaltender voller Arbeitsunfähigkeit vom Rechtsanwender\nübernommen werde.\n\nIn Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen führte Gutachter Dr. Q.________ aus,\ndie rezidivierende depressive Störung verschiedener Schwere habe sich zu einem nicht\ngenauer bestimmbaren Zeitpunkt 2005/2006 ursprünglich als Anpassungsstörung\nentwickelt, als sich das Scheitern der beruflichen Reintegration in der angestemmten\nTätigkeit abgezeichnet habe. Das hirnorganische Psychosyndrom nach\nSchädelhirntrauma leichter Ausprägung habe sich im gleichen Zeitraum manifestiert. Es\nsei handlungs- und verhaltensrelevant geworden mit einer Krankheitsfehlverarbeitung\nnach dem Scheitern im beruflichen Reintegrationsprozess, ab ungefähr August 2005. Zur\nEntwicklung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit dem Unfallereignis\nvom 17. Dezember 2004 bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 2. Dezember 2016 führte\nder Gutachter aus, der Gesundheitszustand habe sich nach dem Unfallereignis gebessert,\nwas zu einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit im August 2005 geführt\nhabe. Ab diesem Zeitpunkt habe die Leistungsfähigkeit abgenommen. Vorliegend werde\ndas als Reaktion auf das sich abzeichnende Scheitern in der angestammten Tätigkeit\ngesehen. Die Enttäuschung und Kränkung ob des sich abzeichnenden Scheiterns habe zu\n\nUrteil S 2019 122\n40\n\n"}