{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-122_2021-04-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_122", "Checksum": "5889d8140b4a7c9853c74daf318f0df3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:45", "Checksum": "8de09058a2b96e36950fec004d7bfb15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\nEine krankheitswerte Depression habe in der aktuellen Abklärung nicht bestätigt werden\nkönnen. Der Auftritt des Beschwerdeführers habe intendiert, nicht authentisch und darauf\nausgerichtet gewirkt, den Begutachter von der Schwere seines Leidens zu überzeugen.\nEine anhaltende Bedrücktheit oder eine konstante depressive Gehemmtheit seien nicht zu\nbeobachten gewesen. Die präsentierte unzufriedene Verstimmung erfülle bei den\nbeschriebenen Interessen und Aktivitäten klinisch nicht die Vorgaben für eine depressive\nErkrankung. Bei der Einnahme eines Antidepressivums und der Beschreibung, sich damit\nbesser zu fühlen, könne auch eine erfolgreiche Behandlung der ehemals leichten (bis\nmaximal mittelschweren) Depression angenommen werden. Eine gewisse emotionale\nLabilität sei auch der Grunderkrankung des hirnorganischen Psychosyndroms nach\nSchädelhirntrauma zuzuschreiben und könne sich jederzeit bemerkbar machen.\n\nHoher Ehrgeiz und (sehr) hohe Leistungsbereitschaft seien beim Beschwerdeführer\nprämorbid bekannt und hätten zu beruflichem, sportlichem und sozialem Erfolg geführt. Oft\nsei hinter der Fassade einer hohen Leistungsbereitschaft mit der Suche nach stetem\nErfolg und Anerkennung eine Selbstwertproblematik verborgen. Als Erfolg und\nAnerkennung im gewohnten und für die psychische Stabilisierung erforderlichen Ausmass\nausgeblieben seien und sich ein Scheitern in der bisherigen Tätigkeit abgezeichnet habe,\nhabe er depressiv und gekränkt reagiert, mit einem Verlust von Selbstwert und\nSelbstsicherheit sowie sich abzeichnender Perspektivlosigkeit. Dem Beschwerdeführer sei\nklar geworden, dass er kaum mehr die vor dem Unfall mögliche Leistung erbringen könne.\nAnstatt sich auf die neue Situation einzustellen und das Beste aus den noch\nverbleibenden Möglichkeiten herauszuholen, sei er aus Wut und Enttäuschung in die\nVerweigerungshaltung gekommen, in welcher er seit dem 2. Halbjahr 2005 blockiert sei.\n\nUrteil S 2019 122\n37\n\nDer postakzidentelle Verlauf sei organisch-medizinisch nicht erklärbar. Es sei keine\nanhaltende kognitive Funktionsbeeinträchtigung im beklagten Umfang ausgewiesen. Die\nobjektivierbaren Befunde hätten in drei neuropsychologischen Abklärungen die beklagte\nLeistungseinbusse nicht befriedigend zu erklären vermocht. Auch in der vorliegenden\nAbklärung seien die vorgetragenen Beschwerden nicht kongruent zum Verhalten während\nder Abklärung und dem bekannten Aktivitätsniveau. In sämtlichen bisherigen Abklärungen,\ninklusive der vorliegenden Untersuchung, hätten weder klinisch noch neuropsychologisch\neine starke Ermüdung, kognitive Leistungsausfälle im beschriebenen Umfang oder eine\nHilflosigkeit beobachtet werden können. Mit Ausnahme weniger Einschränkungen habe\nder Beschwerdeführer in den neuropsychologischen Abklärungen überwiegend\ndurchschnittliche Leistungen erbracht. Es sei durchgängig von einer leichten bis maximal\nmittelschweren neuropsychologischen Funktionsbeeinträchtigung berichtet worden, die\nnicht zur beklagten Einschränkung und Hilflosigkeit führen könne. Auch im klinischen\nGespräch und im Verhalten habe sich der Beschwerdeführer als adäquater\nGesprächspartner präsentiert, der Fragen gut habe beantworten können. Lange\nAntwortlatenz und das Verhalten seien von Vorgutachtern wie auch bei der aktuellen\nAbklärung als intendiert, nicht authentisch wirkend und dramatisierend erlebt worden.\n\nIm Unterschied zu früheren Abklärungen habe aktuell keine klinisch manifeste Depression\nfestgestellt werden können. Es seien zahlreiche Inkonsistenzen vorhanden, sowohl in der\naktuellen Begutachtung wie auch in früheren Abklärungen und Berichten. Als Konsequenz\nsei es zu abweichenden diagnostischen Beurteilungen und divergierenden\nEinschätzungen der Arbeitsfähigkeit gekommen. Es sei zu einem nicht erklärbaren\nLeistungsabfall mit attestierter Arbeitsunfähigkeit im primären Arbeitsmarkt gekommen.\nBeim Studium der Überwachungsvideos sei der Eindruck entstanden, eine andere\nZielperson als den untersuchten Beschwerdeführer zu sehen. Er habe sich spontan und\nvital präsentiert, habe dynamisch und zielorientiert gewirkt. Er sei aufrecht gegangen,\nhabe sich rasch und flüssig bewegt und in seinen Aktionen zielstrebig und energisch\ngewirkt. Weder in Einkaufszentren noch im Strassenverkehr sei er durch Unsicherheit oder\nOrientierungsprobleme aufgefallen. Auch in Begleitung seiner Partnerin habe er offenbar\nin keiner Art und Weise Hilfe oder Unterstützung gebraucht. Er habe Produkte studiert und\nverglichen, habe ausgewählt, eingekauft, bezahlt und sei vorangegangen, was in keiner\nArt und Weise an eine Hilfs- oder Unterstützungsbedürftigkeit habe denken lassen. Bei der\nBegutachtung bei der F.________ 2016 sei der Beschwerdeführer videodokumentiert mit\nseinem Auto nach G.________ gefahren. Er habe sich unauffällig im Verkehr bewegt. Er\nhabe sich der anspruchsvollen psychiatrischen und neuropsychologischen Abklärung bei\n\nUrteil S 2019 122\n38\n\nder F.________ unterzogen, wo er teilweise als verhaltensauffällig und desorientiert\nbeschrieben worden sei. Nach dem Verlassen der Gebäulichkeiten habe er sein Auto\ngeholt, sei zurück nach Hause gefahren und habe im Anschluss noch Unterhaltsarbeiten\nan seinen Rollläden erledigt. Damit sei eine mindestens durchschnittliche Belastbarkeit\nund Leistungsfähigkeit dokumentiert. Es hätten sich keinerlei Hinweise auf eine\nErmüdung, eine nachlassende geistige Präsenz, mangelhafte Aufmerksamkeit oder\nfehlende Konzentration ergeben. Der Beschwerdeführer habe sich - unbeobachtet\nwähnend - durchgängig unauffällig verhalten.\n\n"}