{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-122_2021-04-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_122", "Checksum": "5889d8140b4a7c9853c74daf318f0df3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:45", "Checksum": "8de09058a2b96e36950fec004d7bfb15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\n4.15 Im Weiteren liess der Beschwerdeführer am 9. August 2017 im Beschwerdeverfahren einen Zwischenbericht der AN.________ vom 2. August 2017 einreichen (BF-act. 10),\nworin Gruppenleiterin AO.________ ausführt, dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober\n2016 - nach einer Schnupperwoche - in der Glaswerkstatt gestartet habe, wobei er jeweils\nvon 8.00 bis 11.30 Uhr gearbeitet habe. Am 13. März 2017 sei er an der Schulter operiert\nworden und danach bis 2. Juli 2017 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 3. Juli 2017\narbeite er 50 % von 8.00 bis 10.30 Uhr; eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei zurzeit\nnicht möglich. Zum Arbeitsverhalten führt sie unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer seit Arbeitsbeginn Konzentrationsschwierigkeiten aufweise. Er müsse vermehrt\nnachfragen, wenn man ihm etwas erkläre, könne nur mit Mühe einem Gespräch folgen\nund sei leicht ablenkbar. Somit falle es ihm sichtlich schwer, eine vorausschauende Arbeitsorganisation zu pflegen. Überschaubare, einfache Arbeiten gelängen ihm deutlich\nbesser als umfassende, schwierige, die in mehreren Stufen erledigt werden müssten. Dabei habe er sehr hohe Ansprüche an sich selbst und er gehe an die Grenzen der Selbstüberforderung. Er könne sich die Namen von Fachpersonen und Mitarbeitenden nicht merken; er helfe sich, indem er Namen, Termine usw. in seine Agenda notiere. Als Fachperson nehme man wahr, dass er teilweise depressive Verstimmungen aufzeige und der Unfall mit den dazugehörenden Konsequenzen stetig präsent sei. Er vergleiche seine heutigen Fähigkeiten dauernd mit den Fähigkeiten von früher, was immer wieder Frustration\nund Trauer auslöse; er habe grosse Mühe, mit seinem jetzigen Zustand klarzukommen\n\nUrteil S 2019 122\n35\n\nund äussere immer wieder die Meinung, durch stetiges Training könnte er wieder \"der\nAlte\" werden, was unmöglich sei. Bei den persönlichen Kompetenzen führt AO.________\nEinschränkungen und Defizite im Bereich des Konzentrationsvermögens, der Aufmerksamkeit, der Lernfähigkeit, der Flexibilität, des Gedächtnisses und im Umgang mit der Behinderung an. Durch die unfallbedingte Veränderung habe er einen grossen Teil seiner früheren Beziehungen verloren; er vermittle durch sein Verhalten, dass er isoliert lebe. Mängel stellt sie auch fest in den sozialen und den Fachkompetenzen. Er arbeite motiviert,\naber sehr langsam. Er brauche sehr viele Pausen und ein speditives, organisiertes Vorankommen sei unmöglich. Die zwei Arbeitsstunden seien für ihn viel, ermüdeten ihn sichtbar\nund die Leistungsfähigkeit nehme schon nach kurzer Zeit ab. Es werde daran gezweifelt,\ndass er in der Glaswerkstatt am richtigen Ort sei, da er kaum arbeitsfähig sei und eher in\neine Beschäftigungssituation gehöre; eine Steigerung der Präsenzzeit sei nicht zu sehen.\nEr brauche sicher Beratung in der Planung seiner Zukunft, Unterstützung in administrativen Belangen und psychologische Hilfe, um seine Traumas aufzuarbeiten.\n\n4.16 Im Auftrag des Gerichts erstattete Dr. med. Q.________, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, am 16. April 2020 sein Gutachten (act. 15) und diagnostizierte ein leichtes\nhirnorganisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma mit möglicher leichter (bis mittelschwerer) neuropsychologischer Funktionsbeeinträchtigung nach Autounfall am 17. Dezember 2004 (ICD-10 F07.2). Diese Diagnose habe eine Auswirkung auf die\nArbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien\ndagegen folgende Diagnosen: Aggravation/Simulation von Beschwerden (F76.5),\nvorbestehende narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.1), Lese- und\nRechtschreibeschwäche (DD Störung; F81.0) und ein Status nach depressiven Episoden.\n\nEs sei - vor allem bei vorbestehender Belastung und mit dem diagnostizierten\nhirnorganischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma - nachvollziehbar, dass der\nBeschwerdeführer Beschwerden habe, in seiner Leistungsfähigkeit leicht beeinträchtigt\nund weniger konstant als vor dem Unfall sei. Das beklagte Ausmass der Beeinträchtigung\nund die Schwere der Beschwerden seien hingegen als direkte Unfallfolgen nicht erklärbar\nund, wie noch aufzuzeigen sei, diskrepant zu den ausgeübten Aktivitäten. Zusätzlich zur\nAggravation sei beim wiederholten Ausschluss verschiedener beklagter\nBeeinträchtigungen auch bewusstes Vortäuschen von Beschwerden festzustellen.\n\nDie Unfallfolgen hätten es dem Beschwerdeführer nicht mehr ermöglicht, die vor dem\nEreignis möglichen körperlichen und kognitiven Leistungen im gleichen Umfang zu\n\nUrteil S 2019 122\n36\n\nerbringen. Die Genesung sei anfänglich wie erwartet positiv verlaufen. Der\nBeschwerdeführer sei in die angestammte Tätigkeit zurückgekehrt und habe über kurze\nZeit eine 90 %-Leistung erreicht. Vor diesem Hintergrund, unter Berücksichtigung der\nneuropsychologischen Abklärungsergebnisse und beim bekannten Aktivitätsniveau werde\nvon einer unfallbedingten leichten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch das leichte\nhirnorganische Psychosyndrom ausgegangen. Es sei evident und anhand der\ndargestellten Dynamik nachvollziehbar, dass sich Aggravation und postkontusionelles\nhirnorganisches Psychosyndrom gegenseitig negativ beeinflussten und verstärkten. Eine\nwissenschaftlich exakte Abgrenzung der beiden Krankheitsbilder sei nicht möglich.\n\n"}