{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-122_2021-04-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_122", "Checksum": "5889d8140b4a7c9853c74daf318f0df3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:45", "Checksum": "8de09058a2b96e36950fec004d7bfb15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\nraler Strukturen; rezidivierender depressiver Störung, derzeit leichtgradig ausgeprägt (ICD-\n10 F33.0); Verdacht auf organische Persönlichkeitsstörung nach Schädel-Hirn-Trauma.\nWeitere Diagnosen betreffend HWS und Schulter seien der betreffenden Akte zu entnehmen. In der neurologischen Untersuchung seien keine zentralen oder peripheren fokalneurologischen Ausfälle zu verzeichnen, auch keine Lateralisation. Die resultierenden\nPathologien nach Schädel-Hirn-Trauma seien schwergewichtig neuropsychologischer und\npsychiatrischer Natur, die bei der aktuellen Untersuchung als leichte bis mittelschwere\nkognitive Funktionsstörungen hätten objektiviert werden können. Die Einschränkung der\nArbeitsfähigkeit betrage durchschnittlich 50 %. Im psychiatrischen Teilgutachten sei\nderzeit eine leichtgradig ausgeprägte rezidivierende depressive Störung und der Verdacht\nauf eine organische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. Weder Aggravation\nnoch Simulation hätten festgestellt werden können. Sodann wurde ausgeführt, dass die\nEinschränkung der Leistungsfähigkeit in der beruflichen Tätigkeit als Betriebsmechaniker\ntheoretisch 40-50 % aus neuropsychologischer Sicht betrage, wegen der leichten bis mittelschweren kognitiven, vor allem sprachlich-mnestischen, sprachlich exekutiven sowie attentionalen Minderleistungen. Bei einer neu anzutretenden Stelle sei von einer 50%igen\nEinschränkung auszugehen. Der Patient sei aus psychiatrischer Sicht wegen der verminderten Belastbarkeit in vermindertem Masse arbeitsfähig. Dies treffe auch aus neurologischer Sicht auf die Folgen von Schädel-Hirn-Trauma zu, mit der chronischen Cephalea,\nErmüdbarkeit, verminderter Konzentration und Ausdauer sowie der Belastungsfähigkeit für\nStress. Hinzu komme, dass die Gutachtersituation die Anforderungen des Alltags in beschränktem Masse abbilde. In dieser Hinsicht gebe die laufende Arbeit im geschützten\nRahmen beim AQ.________ wertvolle Hinweise und Informationen über die\nLeistungsfähigkeit bei der Ausübung der Arbeit; leider seien die Resultate nicht gut und\nschlössen praktisch eine wirtschaftliche Verwertung der Leistung aus. Aus\ninterdisziplinärer Sicht bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit kognitiven und\npsychischen Defiziten sei neuropsychologisch von 50 % Leistungsminderung auszugehen,\npsychiatrisch sei der Patient in vermindertem Masse arbeitsfähig. Der Neurostatus selber\nzeige keine Ausfälle. Weitere Ressourcen bestünden beim Patienten nicht. Die aktuelle\nLeistungsbeurteilung in einer geschützten Arbeitsstätte sei wie vor zehn Jahren ohne\nwirtschaftliche Verwertbarkeit. Es sei von einem Dauerzustand auszugehen. Der\nGesundheitszustand habe sich seit dem Jahr 2009 überwiegend wahrscheinlich nicht\nverändert; es handle sich um bleibende Folgen des Schädel-Hirn-Traumas.\n\n4.14 Am 29. März 2017 liess der Beschwerdeführer einen Operationsbericht vom\n10. März 2017 einreichen (BF-act. 9), worin der operierende Orthopäde Dr. AL.________\n\nUrteil S 2019 122\n34\n\nfolgende Diagnosen stellte: obere Subscapularissehnenruptur und vordere Supraspinatussehnenteilruptur mit medialer Instabilität der langen Bicepssehne mit Zerreissung des\nPulleysystems, schmerzhafte AC-Gelenksarthrose, SLAP 2-Läsion; cervicale Schmerzen\nmit degenerativen Veränderungen C6/C7 und foraminaler Einengung beidseits, Status\nnach foraminaler Infiltration C6/C7 links am 30. Juni 2016 (Dr. AM.________), Status nach\nschwerem Schädel-Hirn-Trauma im Rahmen eines Polytraumas 2004. Die am 10. März\n2017 durchgeführte Operation sei durch langdauernde Schmerzen einerseits im Bereich\ndes Schulterdachs und seitlich des Acromions und andererseits im Nacken indiziert worden. Die ausgedehnten Abklärungen auch mit Einbezug der Wirbelsäulenabteilung mit Infiltrationen hätten eine gemischte Ursache der Schmerzen einerseits im Bereich der Schulter, andererseits im Bereich des Nackens ergeben. Nach infiltrativer Therapie der HWS\nhabe der Patient die operative Revision der Schulter gewünscht. Es sei mit ihm mehrmals\nausführlich besprochen worden, dass eine vollständige Schmerzfreiheit wegen der zusätzlichen Nackenprobleme nicht zu erwarten sei, dass jedoch eine Funktionsverbesserung\nder Schulter wahrscheinlich sei.\n\n"}