{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-122_2021-04-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_122", "Checksum": "5889d8140b4a7c9853c74daf318f0df3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:45", "Checksum": "8de09058a2b96e36950fec004d7bfb15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\nNach verschiedenen Tests gelangte die Neuropsychologin AK.________ zu folgenden\nBefunden: Das allgemeine kognitive Leistungsprofil des Versicherten stelle sich insgesamt\nschwankend dar mit weitgehend unauffälligen nonverbalen Leistungen, jedoch teilweise\nerheblich beeinträchtigten sprachlichen und auditiven Informationsverarbeitungsleistungen. Auch unter Berücksichtigung eines eher tieferen prämorbiden kognitiven Leistungsniveaus mit wahrscheinlich vorbestehenden Lese- und Rechtschreib-Schwierigkeiten entspreche das sich heute manifestierende kognitive Leistungsprofil nur bedingt dem aufgrund der schulischen und beruflichen Ausbildung sowie der langjährigen beruflichen Tätigkeit als Auto- bzw. Betriebsmechaniker zu erwartenden Niveau. Es seien diverse Tests\ndurchgeführt worden und er sei an beiden Untersuchungsterminen auch mit einem simulationssensiblen Testverfahren konfrontiert worden. Aufgrund der Ergebnisse könne eine\nAggravationstendenz mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Auch sonst\nhätten sich im Verlauf der Testung keine Hinweise auf testinterne Inkonsistenzen ergeben,\nweder in der Verhaltensbeobachtung noch in den Testergebnissen bzw. in der \"eingebetteten\" Validitätsprüfung der Testbatterie. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die\nBefunde aus neuropsychologischer Sicht auf eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung im Bereich links-fronto-temporaler Strukturen unter Einbezug rechtstemporaler Strukturen hinwiesen. Im Vordergrund der heute objektivierbaren kognitiven Defizite\nstünden deutliche Leistungsminderungen im Bereich der mnestischen Funktionen, insbesondere im sprachlichen Lern- und Neugedächtnisvermögen, wo sich sowohl beim Lernen\nals auch beim späteren Erinnern deutliche Schwierigkeiten zeigten, sowie im visuell-räum-\nlichen Lernvermögen, wo sich aber stabile Behaltensleistungen beim späteren Abrufen\nmanifestierten. Hinzu kämen erhebliche Leistungsminderungen im Bereich der verbalen\nExekutivfunktionen, vor allem im sprachlichen Arbeitsgedächtnis, in der verbalen Ideenproduktion sowie in der visuell-verbalen Interferenzkontrolle und Suppressionsfähigkeit.\nZudem manifestierten sich Auffälligkeiten in der Spontanansprache mit umständlichem,\nausschweifendem und sprunghaftem Erzählen. Hinzu kämen Defizite im Bereich der\n\nUrteil S 2019 122\n32\n\nspezifischen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen, vor allem in der geteilten\nAufmerksamkeit und im Arbeitsgedächtnis sowie eine insgesamt leicht reduzierte Belastbarkeit bei längerer konzentrativer Beanspruchung mit Provokation bzw. Verschlechterung\nder beklagten somatischen Beschwerden, vor allem der Kopfschmerzen.\n\nNeuropsychologin AK.________ diskutierte danach die früheren neuropsychologischen\nGutachten und führte zusammenfassend aus, dass sich in drei früheren Untersuchungen\n(S.________ vom 9. Januar 2006, F.________ vom 25. Juni 2013 und in der aktuellen\nUntersuchung) ein konsistentes Befundprofil manifestiert habe, jedoch die Frage der Befundvalidität unterschiedlich beurteilt worden sei. Im neuropsychologischen Gutachten\nL.________ vom 11. August 2015 hätten sich keine auffälligen (bzw. nur in einem von drei\nVerfahren grenzwertige) Symptomvalidierungsergebnisse manifestiert, dennoch sei dem\nPatienten eine Verdeutlichungstendenz unterstellt worden. Die vom Patienten aktuell\nbeklagten Auffassungs-, Lern-, Merk- und Gedächtnisschwierigkeiten würden aufgrund der\nheute objektivierbaren Testergebnisse verständlich und erklärbar. Es sei davon\nauszugehen, dass die heute im Rahmen einer ruhigen, ablenkungsarmen, gut\nstrukturierten Untersuchungsatmosphäre objektivierbaren, insgesamt als leicht bis mittelschwer zu beurteilenden kognitiven Minderleistungen sich unter Mehrfachbelastung, Ablenkung, Reizüberflutung, Zeitdruck und Stress noch intensivieren könnten. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit des Patienten in seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit als Betriebsmechaniker aufgrund der insgesamt als leicht bis mittelschwer zu beurteilenden kognitiven, vor allem sprachlich-mnestischen, sprachlich-exekuti-\nven sowie attentionalen Minderleistungen theoretisch nach wie vor zu ca. 40-50 % eingeschränkt. In Bezug auf eine neu anzutretende Stelle sei von einer 50%igen Leistungseinschränkung auszugehen, zumal es sich beim heutigen Arbeitsplatz um einen \"geschützten\nArbeitsplatz\" handle, wo er aufgrund der sich manifestierenden Probleme und Leistungsdefizite bezüglich der Anforderungen schon nach kurzer Zeit habe herabgestuft werden\nmüssen. Als fachspezifische Diagnose führte sie sodann eine leichte bis mittelschwere\nkognitive Funktionsstörung im Bereich links-fronto-temporaler unter Einbezug rechts-tem-\nporaler Strukturen auf.\n\nInterdisziplinär wurden folgende Diagnosen festgehalten: Status nach Verkehrsunfall vom\n17. Dezember 2004 mit Schädel-Hirn-Trauma (MTBI) mit Bewusstlosigkeit und Amnesie,\nPolyblessuren mit Kieferfraktur rechts, Bulbus und Netzhautkontusion rechts, Kontusion\nvon Thorax und Lunge, mit posttraumatischer Cephalea; leichter bis mittelschwerer kognitiver Funktionsstörung im Bereich links-frontotemporaler unter Einbezug rechts-tempo-\n\nUrteil S 2019 122\n33\n\n"}