{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-122_2021-04-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_122", "Checksum": "5889d8140b4a7c9853c74daf318f0df3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:45", "Checksum": "8de09058a2b96e36950fec004d7bfb15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\nTeilbegutachtung verwiesen sei. In der Exploration finde sich eine leichtgradig erhöhte\npsychomotorische Anspannung und eine leichtgradig verminderte Stimmungslage sowie\neine ebenfalls leicht verminderte affektive Modulationsfähigkeit. Ebenfalls finde sich eine\nPerspektive- und Hoffnungslosigkeit hinsichtlich der beruflichen Zukunft. Insgesamt wirke\nder Versicherte ängstlich-angespannt bei, wenn auch knapp, erhaltenem Antrieb.\nAufgrund des Unfallhergangs und des erlittenen Schädel-Hirn-Traumas sei aufgrund der\nkognitiven Funktionseinschränkung mit grösster Wahrscheinlichkeit eine organische\nPersönlichkeitsstörung anzunehmen, wobei die Symptomatologie bei diesem\nKrankheitsbild sehr schwankend sein könne und die vom Patienten berichteten\nKrankheitssymptome nicht in jedem Fall und im gleichen Ausmass klinisch festgestellt\nwerden könnten. Dazu sei auf das neuropsychologische Teilgutachten verwiesen, das\nmöglicherweise nähere Aufschlüsse einerseits zur Krankheitssymptomatologie und andererseits zur Diagnose geben könne. Die im psychiatrischen Gutachten vom 12. November 2015 beschriebenen \"zahlreichen Inkonsistenzen\" seien aus derzeitiger psychiatrischer Sicht nicht schlüssig verwertbar. Auch bei Bestehen einer leicht- bis mittelgradigen\norganischen Persönlichkeitsstörung wäre es aus psychiatrischer Sicht denkbar, ein Auto\nzu lenken, dieses erfolgreich zu bedienen, eine Flugreise nach AF.________ zu\nunternehmen und dergleichen. Letztlich habe der Gutachter in jenem Gutachten die\nzahlreichen Inkonsistenzen als Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen und\nhistrionischen Zügen interpretiert, was aus derzeitiger psychiatrischer Sicht nur schwer\nnachvollziehbar sei. Als psychiatrische Diagnosen hält Dr. AJ.________ eine\nrezidivierende depressive Störung, derzeit leichtgradig ausgeprägt (ICD-10 F33.0), und\nden Verdacht auf organische Persönlichkeitsstörung nach Schädel-Hirntrauma (ICD-10\nF07.2) fest. Aus rein psychiatrischer Sicht und bei Betrachtung der affektiven Störung isoliert könnte beim Versicherten eine nur leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postuliert werden. Aufgrund der nun schon mehrjährig andauernden rezidivierenden depressiven Störung sei zu vermuten, dass sich das affektive und kognitive Funktionsniveau dermassen verschlechtert habe, dass sich dadurch mit grosser Wahrscheinlichkeit ein höherer Grad an Arbeitsunfähigkeit als Betriebsmechaniker ergeben habe. Aus derzeitiger psychiatrischer Sicht wäre eine leichte berufliche Tätigkeit in adaptierter Form in vermindertem Masse allenfalls möglich. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch aufgrund\nder mehrjährigen Abwesenheit vom Arbeitsprozess nur schwerlich möglich, wobei diesbezüglich auch auf die neuropsychologische Teilbegutachtung verwiesen sei, die hinsichtlich\nder kognitiven Funktionslage und der damit verbundenen zu erhärtenden Diagnose einer\norganischen Persönlichkeitsstörung wichtige Hinweise geben könnte. Insgesamt könne\naus derzeitiger psychiatrischer Sicht festgehalten werden, dass der Versicherte aufgrund\n\nUrteil S 2019 122\n31\n\nseiner mehrjährigen, derzeit allerdings nur leichtgradig imponierenden affektiven Defizite\nund aufgrund seiner kognitiven Funktionseinschränkungen sowohl in seinem herkömmlichen Beruf als Betriebsmechaniker wie auch in einer adaptierten beruflichen Tätigkeit aufgrund der verminderten Belastbarkeit und der mit grösster Wahrscheinlichkeit verlängerten\nErholungszeit in vermindertem Masse arbeitsfähig sei. Allenfalls gebe das neuropsychologische Teilgutachten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nähere Aufschlüsse, wobei aus psychiatrischer Sicht eine genauere Arbeits- und Leistungsbeurteilung in geschütztem Rahmen empfohlen sei.\n\n"}