{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-122_2021-04-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_122", "Checksum": "5889d8140b4a7c9853c74daf318f0df3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:45", "Checksum": "8de09058a2b96e36950fec004d7bfb15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\npolydisziplinären Begutachtung 2013, deren psychiatrischer Teil von seiner Seite als nicht\nfachgerecht eingeschätzt worden sei. Daraufhin seien eine zusätzliche psychiatrische und\nneuropsychologische Begutachtung im August und November 2015 erfolgt.\n\nDer ergänzende Bericht von lic. phil. L.________ vom 4. Januar 2016 stelle nochmals fest,\ndass eine vorbestehende Lese-Rechtschreib-Schwäche, möglicherweise auch eine Lese-\nRechtschreib-Störung nachgewiesen werden könne. Dies habe sich seit Dezember 2005\nsicher nicht verändert, sei aber auch nicht relevant für die Rentenzusprache gewesen.\nDoktor K.________ verweise in seiner Antwort teilweise auf die Untersuchungen von lic.\nphil. L.________ und spreche klar von einer ausgeprägten Aggravation. Früher\nbeschriebene neuropsychologische Einschränkungen könne er in seinem Gutachten nicht\nmehr bestätigen. Dies könne dahingehend interpretiert werden, dass zwischen 2012/2013,\nalso zwischen den Berichten des APD bzw. der F.________, eine Verbesserung des\nGesundheitszustands eingetreten sei, was aber nicht wirklich plausibel sei. Vielmehr\nmüsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass bereits\n2012 und 2013 eine ausgeprägte Aggravation bestanden habe, die jedoch in den beiden\nBerichten nicht erfasst bzw. beschrieben worden sei.\n\n4.11 Nachdem die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 15. März\n2016 die Einstellung der Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von nurmehr 38 % angekündigt hatte, liess er Einwand erheben und eine Stellungnahme seiner Hausärztin\nDr. med. N.________, Allgemeine Innere Medizin, vom 8. April 2016 zu den Gutachten\nK.________/L.________ einreichen (IV-act. 167 - 3 f.), in der sie das Unfallereignis und\ndie nachfolgende Hospitalisation als extrem schlecht dokumentiert und unvollständig sieht.\nDie von den einzelnen Experten gestellten Diagnosen seien auch nicht konsistent. Zudem\nliess der Beschwerdeführer einen Arztbericht des Ophthalmologen Dr. med. O.________\nvom 8. April 2016 (IV-act. 167 - 5) einreichen mit der Diagnose eines Status nach\nSchädelhirntrauma und schwerer Contusio mit Gesichtsfeldausfall rechts, der jedoch im\nJanuar 2016 nicht mehr zum Ausdruck komme.\n\n4.12 Gestützt auf das Gutachten K.________/L.________ hob die IV-Stelle mit\nVerfügung vom 2. Dezember 2016 die Rente wie im Vorbescheid angekündigt auf. Sie\nging dabei von einer um 25 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus. Eine\nneuropsychologische Einschränkung könne nicht mehr nachvollzogen werden; es sei\nvielmehr von einer ausgeprägten Aggravation auszugehen. Gemäss\nBegutachtungsresultat sei dem Versicherten eine vollzeitliche Tätigkeit zumutbar, wobei\n\nUrteil S 2019 122\n29\n\naus psychiatrischen Gründen noch eine Leistungsminderung von 25 % berücksichtigt\nwerden könne. Die Restarbeitsfähigkeit von 75 % könne seit dem Jahr 2012/2013\nangenommen werden und sei auch in seiner angestammten Tätigkeit als\nBetriebsmechaniker zu verwerten. Der Einkommensvergleich ergebe bei einem Valideneinkommen von Fr. 87'787.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 54'711.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'075.-- bzw. einen Invaliditätsgrad von 38 %. Für das Invalideneinkommen sei auf die LSE 2012, ganzer privater Sektor Niveau 2 Männer; Tabelle\ntriage_skill_level, abzustellen.\n\n4.13 Mit der Beschwerde liess der Beschwerdeführer ein interdisziplinäres Gutachten\nder Unabhängigen medizinischen Gutachtenstelle P.________ vom 18. Dezember 2016\neinreichen, erstellt von den Gutachtern Dr. med. AI.________ (neurologisches\nTeilgutachten und Hauptgutachter), Dr. med. AJ.________ (psychiatrisches Teilgutachten)\nund\nDr. phil. AK.________ (neuropsychologisches Teilgutachten; BF-act. 3).\n\nAus neurologischer Sicht wurden keine Hinweise auf eine zentrale oder periphere Läsion\ndes Nervensystems, keine Lateralisation, keine sensomotorischen Ausfälle festgestellt. Es\ngebe eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS nach links, mässige Druckdolenzen im\nBereich des linken Musculus levator scapulae und am C3-Querfortsatz links. Es gebe\nWortfindungsstörungen, manchmal Gedächtnislücken, der Patient wirke manchmal\nbedächtig und verlangsamt. Als Beurteilung wird ausgeführt, vor seinem Unfall vom\n17. Dezember 2004 sei er einerseits als Betriebsmechaniker voll arbeitsfähig seit\nmehreren Jahren, andererseits als Spitzensportler tätig gewesen. Beim Unfall in\nE.________ habe er eine Schädel-Hirn-Verletzung mit Bewusstlosigkeit und Amnesie mit\nSymptomenkomplex aus cervico-cephalen, musculo-skelettalen, neurovegetativen,\nneuropsychologischen und psycho-traumatologischen Störungen erlitten, ohne sensomotorische fokale neurologische Ausfälle, jedoch mit signifikanten neuropsychologischen\nStörungen. Als neurologische Diagnose wurde festgehalten: Status nach Verkehrsunfall\nvom 17. Dezember 2004 mit Polyblessuren, Schädel-Hirn-Trauma und entsprechenden\nneuropsychologischen Defiziten.\n\nAus psychiatrischer Sicht würden sich gemäss Dr. AJ.________ in der Anamnese leichtbis mittelgradige kognitive Schwächen im Bereich der Konzentrationsfähigkeit und\nGedächtnisleistungen ergeben. Diese seien jedoch im Psychostatus aus rein klinischer\nSicht nicht objektivierbar, wobei diesbezüglich auf die neuropsychologische\n\nUrteil S 2019 122\n30\n\n"}