{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-122_2021-04-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_122", "Checksum": "5889d8140b4a7c9853c74daf318f0df3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:45", "Checksum": "8de09058a2b96e36950fec004d7bfb15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\n10 Z73.1) und ein schädlicher Gebrauch von Tabak (ICD-10 F17.1). Gutachter\nK.________ beschreibe zahlreiche Inkonsistenzen und eine Aggravation im Sinne eines\nbewusst übertriebenen Betonens von vorhandenen Krankheitssymptomen. Weiterhin\nbestünden ein Verharren in der Krankenrolle, ein erheblicher Krankheitsgewinn und eine\nSelbstlimitierung. Doktor K.________ setze sich auch ausführlich und nachvollziehbar mit\nfrüheren Untersuchungen, speziell auch mit dem polydisziplinären Gutachten F.________\nauseinander. Die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit erachte Dr. K.________ als noch\nzumutbar, in einem vollen zeitlichen Arbeitspensum mit einer Einschränkung der\nLeistungsfähigkeit von max. 25 %. Diese Einschätzung bestehe mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit bereits seit 2006, jedoch spätestens seit der polydisziplinären\nBegutachtung vom 25. Juni 2013.\n\nRAD-Arzt H.________ empfahl, beide Gutachten als medizinische (neuropsychologische\nund psychiatrische) Grundlage für die weiteren Entscheide der IV-Stelle anzuerkennen.\n\n4.9 Auf Rückfrage der IV-Stelle, ob Veränderungen im medizinischen Sachverhalt seit\nBeginn des Anspruchs auf die ganze IV-Rente ab Dezember 2005 festzustellen seien oder\nob seine Beurteilung denselben Gesundheitszustand wie damals abbilde, er diesen aber\nanders als die damaligen Ärzte beurteile, antwortete Dr. K.________ am 17. Dezember\n2015 (IV-act. 150 f.) dahingehend, als Gutachter gehe er davon aus, dass sich durchaus\nVeränderungen im medizinischen Sachverhalt ergeben hätten (IV-act. 150). Eine\n\"organische Persönlichkeitsstörung\", wie sie im Gutachten des F.________ diagnostiziert\nworden sei, könne er nicht bestätigen, sondern nur eine Persönlichkeitsakzentuierung. Im\nIV-Arztbericht des AH.________ vom 18. April 2012 würden im Psychostatus unter\nanderem ausgeprägte kognitive Defizite wie Konzentrations-, Merkfähigkeits- und\nGedächtnisstörungen beschrieben und ausgeführt, dass der Versicherte im Gespräch\nhäufig den Faden verliere und Wortfindungsstörungen und Wortperseverationen auffielen.\nDerart ausgeprägte kognitive Defizite habe er bei seiner Begutachtung nicht mehr\nfeststellen können. Wortperseverationen hätten keine mehr bestanden und die Tendenz,\nzeitweise nach Worten zu suchen, habe auf ihn angesichts der ansonsten flüssigen\nSchilderung durchaus demonstrativ gewirkt. Von Dr. AD.________ von der Rehaklinik\nS.________ seien im Bericht vom 9. Januar 2006 \"mittelschwere neuropsychologische\nFunktionsstörungen\" beschrieben worden, die er selber bei der aktuellen gutachterlichen\nUntersuchung klinisch nicht habe feststellen können und die auch lic. phil. L.________ in\nseiner neuropsychologischen Begutachtung nicht habe bestätigen können. Auch Prof.\nDr. T.________ habe in seinem Arztbericht vom 14. November 2007 \"erhebliche\n\nUrteil S 2019 122\n27\n\nneuropsychologische Kapazitätseinschränkungen samt einer allgemeinen mentalen\nVerlangsamung im Rahmen eines vordiagnostizierten, möglichen hirnorganischen\nPsychosyndroms\" diagnostiziert, die sich - auch unter Hinweis auf das Gutachten\nL.________ - mittlerweile nicht mehr eindeutig objektivieren liessen. Die von ihm selber\nfestgestellte ausgeprägte Aggravation des Versicherten, die er in seinem Gutachten\nausführlich beschrieben habe und die auch von lic. phil. L.________ diskutiert worden sei,\nstelle zudem ebenfalls eine erhebliche Veränderung im medizinischen Sachverhalt dar,\ndenn eine solche Aggravation sei in den vorliegenden Berichten bzw. Gutachten nie\nerwähnt resp. diskutiert worden.\n\nEbenfalls auf Nachfrage der IV-Stelle antwortete lic. phil. L.________ am 4. Januar 2016\n(IV-act. 154), bezüglich der in seiner neuropsychologischen Untersuchung festgestellten\nEinschränkungen des Lesens und Rechtschreibens sei davon auszugehen, dass es sich\num eine vorbestehende Entwicklungsbeeinträchtigung im Sinne einer Lese- und Rechtschreibschwäche, möglicherweise sogar einer Lese- und Rechtschreibstörung gemäss\nICD-10-Kategorie F81.0 handle. Diesbezüglich sei nicht davon auszugehen, dass sich der\nmedizinische Sachverhalt seit Dezember 2005 verändert habe. Allerdings seien diese Einschränkungen für die damalige Berentung gar nicht relevant gewesen. Bezüglich der übrigen vom Versicherten in der von ihm vorgenommenen Untersuchung gezeigten kognitiven\nBeeinträchtigungen in den Testverfahren sei wegen einer von ihm dabei gezeigten teilweisen Verdeutlichungstendenz eine gesicherte Aussage zu Veränderungen seit Dezember\n2005 nicht möglich.\n\n4.10 Am 14. Dezember 2015 bzw. am 1. Februar 2016 nahm RAD-Psychiater\nH.________ nochmals Stellung zu den Ergänzungen der Gutachter K.________ und\nL.________ (IV-act. 155 und 156). Der Rentenentscheid sei 2006 auf der Grundlage der\nRAD-Stellungnahme von Dr. V.________ vom 3. Juli 2006 erfolgt. Der RAD sei zum\ndamaligen Zeitpunkt aufgrund der medizinischen Abklärungen der Y.________ von einer\nEinschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten wie in einer angepassten\nTätigkeit von 50 % ausgegangen. Im Zeitraum von August 2006 bis Februar 2007 seien\nberufliche Eingliederungsmassnahmen erfolgt, die eine praktische Umsetzung dieser\nEinschätzung nicht habe realisieren können. Danach seien weitere Abklärungen durch die\nY.________ erfolgt, die im Februar 2009 zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % geführt\nhätten. RAD-Arzt V.________ habe am 23. April 2009 die Übernahme dieser Y.________-\nEinschätzung empfohlen, ohne dass die IV weitere eigene Abklärungen unternommen\nhabe. Diese seien dann erst im Rahmen der Revision 2012 erfolgt mit der\n\nUrteil S 2019 122\n28\n\n"}