{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-122_2021-04-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_122", "Checksum": "5889d8140b4a7c9853c74daf318f0df3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:45", "Checksum": "8de09058a2b96e36950fec004d7bfb15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\nwiederspiegelten. Dies gelte auch für die zwei bisherigen neuropsychologischen\nVoruntersuchungen. Es könne jedoch gesagt werden, dass schon mit den bei den bisherigen neuropsychologischen Untersuchungen gezeigten kognitiven Einschränkungen (insgesamt höchstens leicht bis mittelschwer) die ausgeprägten kognitiven Beschwerden und\ndie in den Arbeitsversuchen ab Mitte 2006 gezeigte sehr starke Leistungseinschränkung\nnicht erklärt werden könnten.\n\nAls neuropsychologische Diagnose hielt lic. phil. L.________ Hinweise auf eine Lese- und\nRechtschreibschwäche, eventuell Lese- und Rechtschreibstörung (F81.0) fest. Bei den\nAuswirkungen der Störungen auf die bisherige Tätigkeit gelte es zu beachten, dass der\nVersicherte diese Tätigkeit nicht mit einer qualifizierten Berufslehre erlernt habe, sondern\ndiesbezügliche Berufskenntnisse \"on the job\" erworben habe, was möglicherweise zu\nSchwierigkeiten bei anspruchsvollen beruflichen Aufgabenstellungen führen könnte. Die\nLese- und Rechtschreibschwäche bzw. -störung erschwere sämtliche Aufgaben, bei denen Informationen übers Lesen aufgenommen werden müssten und bei denen korrektes\nSchreiben wichtig sei; so wären damit beispielsweise vom Arbeitgeber im Juni 2005 geschilderte Schwierigkeiten im Lesen von schriftlichen Sachen und im korrekten Eingeben\nvon Codes erklärbar. Weitere Aussagen bezüglich der Auswirkung von kognitiven Beeinträchtigungen auf die bisherige Tätigkeit seien wegen der nicht gesicherten Validität der\nkognitiven Befunde nicht möglich. Es seien auch keine gesicherten Angaben über die Auswirkungen allfälliger kognitiver Einschränkungen auf die zeitliche Zumutbarkeit und die\nqualitative Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit möglich. Die zur Verfügung stehenden Informationen deuteten jedoch darauf hin, dass die zeitliche Zumutbarkeit und\nqualitative Leistungsfähigkeit wesentlich höher liegen dürfte, als vom Versicherten behauptet und bisher angenommen. So sei er 2013 in der Lage gewesen, alleine mit dem\nAuto von AG.________ nach G.________ zu einer SMAB-Untersuchung und wieder\nzurück zu fahren und danach noch Arbeiten am Haus zu erledigen, was gegen eine starke\nErmüdbarkeit und starke Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit spreche.\n\n4.7 Am 23. November 2015 hielt RAD-Arzt Dr. med. M.________, Facharzt für Innere\nMedizin FMH, zusammenfassend fest, dass bezugnehmend auf das polydisziplinäre\nMEDAS-Gutachten der F.________ AG vom 25. Juni 2013 aus orthopädischer Sicht eine\nvollschichtige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe (IV-act. 146). Auf internistisch/neurologischem Fachgebiet hätten sich ebenso keine gesundheitlichen Störungen\nvon Belang finden lassen. Das psychiatrische Gutachten habe nicht zu überzeugen ver-\n\nUrteil S 2019 122\n25\n\nmocht, weshalb denn auch eine neuerliche Begutachtung (inkl. Neuropsychologie) erfolgt\nsei.\n\nAuf neuropsychologischem Fachgebiet sei die Diagnose einer vorbestehenden Lese- und\nRechtschreibschwäche (möglicherweise gar -störung) gestellt worden, während unabhängig hiervon aufgrund zahlreicher Diskrepanzen Hinweise für eine Aggravation oder Simulation vorliegen würden. Der psychiatrische Gutachter stelle abweichend zur Vor-Begut-\nachtung die Diagnose einer rezidivierend depressiven Störung i.S. einer atypischen monopolaren Depression, gegenwärtig leichtgradige Ausprägung, welche die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit indes höchstens leichtgradig beeinträchtige. Die Diagnose einer Persönlichkeitsauffälligkeit i.S. einer organischen Persönlichkeitsänderung (posttraumatisch) werde\nnicht bestätigt.\n\n4.8 RAD-Psychiater H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fasste\ndie wesentlichen Befunde des neuropsychologischen Gutachtens L.________, das formal\nund inhaltlich überzeugend und nachvollziehbar sei, mit Stellungnahme vom\n30. November 2015 (IV-act. 147) wie folgt zusammen: 1. vorbestehende Lese- und\nRechtschreibschwäche, möglicherweise sogar Lese- und Rechtschreibstörung gemäss\nICD-10 F81.0; 2. Hinweise für eine Aggravation oder Simulation: Verlauf der Entwicklung\nder Leistungsfähigkeit nach dem Unfall untypisch; deutliche Diskrepanz zwischen dem\nermittelten Schweregrad der kognitiven Einschränkungen und den vom Versicherten\nbeschriebenen Funktionseinschränkungen; deutliche Diskrepanz zwischen der vom\nVersicherten beanspruchten lebenspraktischen Begleitung und Hinweisen auf gut\nerhaltene Fähigkeiten; 3. aus den Ergebnissen der bisherigen neuropsychologischen\nAbklärungen und den Ergebnissen der aktuellen Untersuchung könnten keine gesicherten\nAngaben über die tatsächliche kognitive Leistungsfähigkeit und deren Auswirkungen auf\ndie Arbeitsfähigkeit gemacht werden; 4. die in den Arbeitsversuchen seit 2006 gezeigte\nsehr starke Leistungseinschränkung könne jedoch bereits mit den Ergebnissen der\nfrüheren neuropsychologischen Untersuchungen nicht erklärt werden.\n\nDas psychiatrische Gutachten Dr. K.________ erfülle formal und inhaltlich die\nAnforderungen an ein Gutachten. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit\nhalte Dr. K.________ eine rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet, im\nSinne einer atypischen monopolaren Depression, gegenwärtig leichtgradiger Ausprägung\n(ICD-10 F33.9) fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei gemäss Dr. K.________\neine Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen und histrionischen Zügen (ICD-\n\nUrteil S 2019 122\n26\n\n"}