{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-122_2021-04-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_122", "Checksum": "5889d8140b4a7c9853c74daf318f0df3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:45", "Checksum": "8de09058a2b96e36950fec004d7bfb15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\nEinschränkung der Leistungsfähigkeit von maximal 25 %. Diese medizinisch begründete\nArbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr bestehe seit dem Jahr 2006. Der Grad der\nArbeitsfähigkeit sei aus rein psychiatrischer Sicht stationär. Seinem Arbeitsumfeld sei der\nVersicherte zumutbar.\n\nBetreffend die Eingliederungsfähigkeit führte Dr. K.________ aus, zum momentanen\nZeitpunkt stehe aus seiner Sicht die adäquate Behandlung der rezidivierenden\ndepressiven Störung im Vordergrund. Er empfehle auch die Wiederaufnahme einer\nArbeitstätigkeit, was durchaus einen therapeutischen Effekt haben könne. Eine andere als\ndie angestammte Tätigkeit seien dem Versicherten zumutbar. Aus rein psychiatrischer\nSicht sei ihm ein volles zeitliches Arbeitspensum zumutbar, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit von maximal 25 % bestehe.\n\n4.6.2 Im neuropsychologischen Gutachten (IV-act. 142) führte lic. phil. L.________ als\nBeurteilung aus, dass sich in der neuropsychologischen Untersuchung in kognitiver Hinsicht ein schwierig zu interpretierendes Befundbild mit einer Reihe von Einschränkungen,\neiner Reihe von erhaltenen Leistungen sowie Hinweisen auf eine teilweise vorhandene\nVerdeutlichungstendenz zeige. Bei den drei angewandten Symptomvalidierungstests habe\nder Versicherte allerdings nur bei einem Test eine knapp auffällige Leistung gezeigt. In\nden Vorberichten und in der jetzigen Untersuchung fänden sich eine Reihe von Diskrepanzen, die als Unfallfolgen schwer erklärbar seien und insgesamt auf eine Aggravation oder\nSimulation hinwiesen: 1. Als organisch bedingte Unfallfolge sei nicht erklärbar, weshalb\ndie Leistungsfähigkeit des Versicherten nach dem Unfall immer mehr abgenommen habe;\nbei einer Hirnverletzung wäre der typische Verlauf umgekehrt (zuerst eine stark verminderte Leistungsfähigkeit, die sich im weiteren Verlauf verbessere, bis sich nach spätestens\nca. zwei Jahren ein stabiler Zustand einstelle). So habe der Arbeitgeber im Juni 2005 berichtet, dass der Versicherte an seinem bisherigen Arbeitsplatz mit einem zeitlichen Pensum von 100 % und einer Leistung von 90 % arbeite. Im Oktober 2005 habe der Arbeitgeber angegeben, dass die Leistung 75 % betrage. Im April 2006 habe die Y.________\nangegeben, eine Leistung von 50 % werde vom Versicherten kaum erreicht. Im Februar\n2007 habe die AC.________ berichtet, er könne lediglich ein zeitliches Arbeitspensum von\ndrei Stunden pro Tag bewältigen, dabei betrage seine qualitative Leistungsfähigkeit\nlediglich 40 % in einer angepassten Tätigkeit. 2. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz\nzwischen der Schwere des beim Unfall von 2004 erlittenen Schädelhirntraumas und den\nvom Versicherten schon recht früh und bis heute beklagten, sehr deutlich ausgeprägten\nund weite Bereiche umfassenden Einschränkungen und Beschwerden. 3. Es bestehe\n\nUrteil S 2019 122\n23\n\nauch eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Schweregrad der bei den verschiedenen\nneuropsychologischen Untersuchungen gezeigten Schweregraden an kognitiven\nEinschränkungen (\"leicht bis mittelschwer\") und dem vom Versicherten beklagten, sehr\nbeträchtlichen Ausmass der berichteten kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen. 4.\nMerkwürdig und kaum nachvollziehbar muteten auch die variierenden Gesichtsfeldausfälle\nan. 5. Ebenfalls merkwürdig und schwer nachvollziehbar mute eine Reihe von\npathologischen Befunden an, die der Versicherte bei einer neurologischen Untersuchung\nvom Januar 2006 durch Dr. AD.________ gezeigt habe; so hätten sich damals im\nNeurostatus ein deutliches Schwanken im verschärften Romberg, ein sehr schlecht\ngelungenes Hüpfen einer komplexen Figur beidseits usw. gezeigt. 6. Es bestehe eine\ndeutliche Diskrepanz zwischen einer vom Versicherten beanspruchten lebenspraktischen\nBegleitung und Hinweisen auf gut erhaltene Fähigkeiten anhand anderer Informationen.\nSo habe die Sozialarbeiterin AE.________ 2009 berichtet, dass der Versicherte u.a. in\nfolgenden Bereichen auf eine regelmässige lebenspraktische Begleitung angewiesen sei:\nPost und Briefe lesen und bearbeiten, telefonische Auskünfte einholen,\nTerminorganisation, Pausen einlegen, Unterstützung in der Umsetzung der Tagesstruktur.\nAuch 2012 sei er noch lebenspraktisch begleitet worden. 2009 habe er sogar eine leichte\nIV-Hilflosenentschädigung erhalten, weil bei ihm eine Hilflosigkeit im Lebensbereich\n\"Fortbewegung\" vorhanden sei; in Diskrepanz dazu stehe, dass 2012 von den Ambulanten\nPsychiatrischen Diensten berichtet worden sei, dass er immer wieder für mehrere Wochen\nnach E.________ oder AF.________ reise. In Diskrepanz zu den behaupteten lebenspraktischen Einschränkungen stehe auch, dass der Versicherte im April 2013 alleine mit\ndem Auto von AG.________ nach G.________ zu einer F.________-Untersuchung und\ndanach wieder nach Hause gereist sei. 7. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen\nAngaben des Versicherten, er leide unter einer Konzentrationsschwäche und könne sich\nnur kurz (ca. zehn Minuten) konzentrieren, und der Konzentrationsfähigkeit während der\naktuellen Untersuchung, die nicht auffällig gewesen sei (normgemässe Leistungen in der\nselektiven und geteilten Aufmerksamkeit); zudem seien während der ersten ca. 1 1/2\nStunden der Untersuchung keine Hinweise auf eine erhöhte Ermüdbarkeit erkennbar\ngewesen, dann sei es ab und zu zu demonstrativ wirkenden Erholungspausen vor\nAufgabendurchgängen gekommen.\n\nWegen der Hinweise auf eine zumindest in einzelnen Testverfahren vorhandene Verdeutlichungstendenz könne nicht mit genügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass\ndie Testresultate der aktuellen Untersuchung die tatsächliche kognitive Leistungsfähigkeit\ndes Versicherten und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit adäquat\n\nUrteil S 2019 122\n24\n\n"}