{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-122_2021-04-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_122", "Checksum": "5889d8140b4a7c9853c74daf318f0df3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:45", "Checksum": "8de09058a2b96e36950fec004d7bfb15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\n4.5.2 Die Neuropsychologin lic. phil. X.________ führte am 11. März 2014 aus (IVact. 118-7/10 ff.), der Versicherte habe sich bei den Abklärungsterminen nicht so präsentiert wie auf den eingereichten Videos. Er habe in der Untersuchungssituation unsicher gewirkt, insbesondere in der Orientierung innerhalb der Abklärungsräume. Er habe sich\nmehrmals innerhalb des Gebäudes verlaufen. Auf den Videos zeige er nie eine Orientierungsreaktion, wirke sehr zielsicher, gehe beim Einkauf zielstrebig voran, schaue sich nie\num und benutze für das Finden der Abklärungsstelle und das Wiederfinden seines Autos\nin G.________ weder einen Plan noch eine Karte oder ein Navigationsgerät. In einfachen\nArbeitsabläufen (Demontieren und Reinigen von Fensterläden) sei die Planungsfähigkeit\nauf dem Video uneingeschränkt. Auch in der neuropsychologischen Abklärung sei die\nPlanungs- und Organisationsfähigkeit knapp im Normbereich. Hier ergebe sich kein Widerspruch zur neuropsychologischen Testung. In der neuropsychologischen Testung seien in\nder standardmässig angewandten Symptomvalidierungsprüfung grenzwertige bis leicht\nauffällige Werte aufgefallen. Dies bedeute, dass vom Versicherten vermutlich aus\npsychischen Gründen keine ausreichende Anstrengungsbereitschaft habe aufgebaut\nwerden können, sodass die Aussagekraft der erhobenen neuropsychologischen Befunde\nnicht gesichert sei. Entgegen seinen Angaben, wonach er den Weg nach G.________ nur\ndank seines Navigationsgerätes gefunden habe, könne sich der Versicherte auch in wenig\nbekannter Umgebung (in der Stadt G.________) sicher, zielgerichtet und ohne Hilfsmittel\n(Plan, Navigationsgerät) bewegen. Die neuropsychologischen Befunde seien deshalb als\nnicht aussagekräftig zu beurteilen und Aggravationstendenzen wahrscheinlich.\n\n4.6 Am 13. Mai 2015 ordnete die IV-Stelle eine bidisziplinäre medizinische\nUntersuchung bei Dr. med. K.________ (Psychiatrie) und lic. phil. L.________\n(Neuropsychologie) an (IV-act. 137).\n\n4.6.1 Am 12. November 2015 erstattete Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie\nund Psychotherapie FMH, in Zusammenarbeit mit lic. phil. L.________, Fachpsychologe\nfür Neuropsychologie FSP, im Auftrag der IV-Stelle und in Kenntnis der Observationsergebnisse ein interdisziplinäres Gutachten (IV-act. 142 und 145), dem verschiedenste\nTests, insbesondere auch neuropsychologischer Art, zugrunde lagen. Darin wird als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, nicht\nnäher bezeichnet, im Sinne einer atypischen monopolaren Depression, gegenwärtig leichtgradige Ausprägung (ICD-10 F33.9), festgehalten. Als psychiatrische Diagnosen ohne\nAuswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen und histrionischen Zügen (ICD-10 Z73.1), bestehend seit der Adoleszenz, und\n\nUrteil S 2019 122\n21\n\nseit Jahren bestehender schädlicher Gebrauch von Tabak (ICD-10 F17.1) erwähnt. Als\nweitere Diagnosen, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht\nnicht beurteilt würden, werden aufgeführt: vasomotorische Kopfschmerzen; Status nach\nVerkehrsunfall mit Commotio cerebri, Gesichtsfrakturen rechtsseitig (Jochbein, Kiefer),\nContusio bulbi mit Netzhautverletzung beidseits am 17. April 2004; leicht ausgeprägte AC-\nGelenksarthrose im linken Schultergelenk mit Zeichen einer Bursitis subacromial/subdeltoidal, ansatznahe Tendinopathie der Supraspinatussehne ohne Riss, ansatznaher Riss der\nintraartikulären Bizepssehne, zusätzliche Zeichen einer SLAP-Läsion; Hyperlipidämie; Status nach Operation einer kombinierten grossen Inguinalhernie rechts nach Lichtenstein am\n2. September 2008 (IV-act. 145-38 und 39).\n\nIn Würdigung der Untersuchung und der Testergebnisse gelangte Dr. K.________ zur\nFeststellung einer Aggravation beim Beschwerdeführer im Sinne eines bewusst\nübertriebenen Betonens von vorhandenen Krankheitssymptomen. Diese Aggravation\nmüsse bei der Beurteilung der Ausprägung seiner psychiatrischen Symptomatik und auch\nbei der Beurteilung der allfällig daraus resultierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit\nzwingend mitberücksichtigt werden.\n\nUnter dem Titel Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. K.________ als Beeinträchtigungen (qualitativ und quantitativ) auf der psychisch-geistigen Ebene fest, dass sich\nbeim Versicherten im Mini-ICF-APP-Rating mittelgradige Defizite in den Bereichen\nFlexibilität und Umstellungsfähigkeit und Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie\nleichte Defizite in den Bereichen Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben,\nKompetenz- und Wissensanwendung, Proaktivität und Spontanaktivitäten und\nSelbstbehauptungsfähigkeit zeigten. Im sozialen Bereich bestehe bei ihm eine\nEinschränkung der sozialen Kompetenzen. Er weise in Bezug auf den Umgang mit sich\nselbst Defizite in den Bereichen Selbstwertgefühl, Selbstvertrauen, Selbstwirksamkeit,\nSelbstbeobachtung und Eigenverantwortung auf. In der bisherigen Tätigkeit bestehe aus\nrein psychiatrischer Sicht aktuell durch die rezidivierende depressive Störung, nicht näher\nbezeichnet, im Sinne einer atypischen monopolaren Depression, gegenwärtige\nleichtgradige Ausprägung, eine leichtgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In der\ninterdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die neuropsychologische\nals auch die psychiatrische Komponente beinhalte, könne beim Versicherten derzeit für\ndie bisher ausgeübten Tätigkeiten vollumfänglich auf die Einschätzung aus psychiatrischer\nSicht abgestützt werden. Die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar. Dem Versicherten sei\naus rein psychiatrischer Sicht ein volles zeitliches Arbeitspensum zumutbar bei einer\n\nUrteil S 2019 122\n22\n\n"}