{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-122_2021-04-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_122", "Checksum": "5889d8140b4a7c9853c74daf318f0df3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:45", "Checksum": "8de09058a2b96e36950fec004d7bfb15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\n4.3 RAD-Arzt Dr. M.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, führte in der\nStellungnahme vom 12. August 2013 (IV-act. 104) ohne Kenntnis der Observationsergebnisse aus, die gutachterlicherseits aus psychiatrischer/neuropsychologischer Sicht attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit gelte es seines Erachtens angesichts der im Gutachten\nwiederholt aufgeführten Auffälligkeiten/Inkonsistenzen (grenzwertige bis auffällige Resultate in der Symptomvalidierung, welche nicht eindeutig in Bezug auf Beeinträchtigungen der\nArbeits-/Leistungsfähigkeit qualifiziert werden könnten, abhängige vs. organische Persönlichkeitsstörung) fachärztlich psychiatrisch zu prüfen.\n\n4.4 RAD-Arzt H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am\n26. August 2013 (IV-act. 105) – und unabhängig von den Observationsergebnissen –\ndahingehend Stellung, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. Z.________ vom\n1. Mai 2013 nicht überzeugend sei und als Entscheidungsgrundlage nicht empfohlen\nwerden könne. Während Dr. Z.________ im Psychostatus im Bereich Persönlichkeit von\nklaren Zeichen einer abhängigen Persönlichkeitsstörung, auch im Sinne der ICD-10,\nspreche, diagnostiziere er dann im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit eine organische Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F07.2. Er begründe dies ebenfalls nicht schlüssig mit\ndeutlichen Problemen mit Aufmerksamkeit und Konzentration sowie mit auffälligen Verhaltensweisen während der Untersuchung. Letztlich sei ihm aber eine klare Abgrenzung\nzwischen der von ihm postulierten abhängigen Persönlichkeitsstörung und einer durch den\nUnfall 2004 bedingten organischen Persönlichkeitsstörung nicht möglich. Die von ihm attestierte weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % begründe er dann doch mit neu-\n\nUrteil S 2019 122\n19\n\nropsychologischen Defiziten (obwohl diese im Rahmen des ihm vorliegenden neuropsychologischen Gutachtens nicht wirklich hätten objektiviert werden können) in Verbindung\nmit einer Persönlichkeitsstörung, die aber auch ungeklärt bleibe, und mit dem Verlauf bei\nder IV zwischen 2006 und 2009. Es erfolge keinerlei Diskussion über offensichtliche Inkonsistenzen, die sich in der neuropsychologischen Untersuchung, aber auch durch die Angaben des Versicherten selbst (wonach er sich auch für angepasste Tätigkeiten vollständig\narbeitsunfähig fühle, aber problemlos Auto und Motorrad fahren könne) gezeigt hätten. Er\nempfehle eine psychiatrisch-neuropsychiatrische Abklärung des Versicherten.\n\n4.5 Die IV-Stelle konfrontierte in der Folge die Gutachter der F.________ mit den\nObservationsergebnissen und forderte sie auf, Ergänzungsfragen zu beantworten:\n\n4.5.1 Psychiater Dr. Z.________ hielt im Schreiben vom 14. April 2014 (IV-act. 118-1 ff.)\nim Wesentlichen fest, ein Unterschied zwischen dem Verhalten auf den eingereichten\nVideos und während der Exploration sei aus psychiatrischer Sicht nicht feststellbar.\nAussagen über Konzentrations-, Organisations- oder Planungsfähigkeit liessen sich\nanhand der Videodokumentation nicht machen. Auch könne er aufgrund des\nVideomaterials keine Ergänzungen/Anmerkungen zu den bestehenden Einschränkungen\nbetreffend Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit und Wahrnehmung machen. Die Tätigkeit am\nUntersuchungstag – d.h. die selbständige Autofahrt nach G.________ und zurück und das\nselbständige Finden der Adresse des F.________ – sei aus psychiatrischer Sicht vereinbar mit den geltend gemachten Einschränkungen. Die Videoaufnahmen hätten keinen\nEinfluss auf die Beurteilung betreffend Arbeitsfähigkeit und die gestellten Diagnosen aus\npsychiatrischer Sicht. Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation seien aus psychiatrischer Sicht während der Exploration nicht nachzuweisen gewesen. Das Videomaterial\nliefere aus psychiatrischer Sicht ebenfalls keine Hinweise auf eine entsprechende\nAggravation oder Simulation. Auch die begutachtende Neurologin Dr. AB.________,\nFachärztin für Neurologie FMH, stellte sich auf den Standpunkt, dass sich aus dem\nVideomaterial weder Aussagen über Konzentrations-, Organisations- oder Planungsfähigkeit noch Ergänzungen/Anmerkungen zu den bestehenden Einschränkungen betreffend Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit und Wahrnehmung machen liessen. Die Tätigkeit am\nUntersuchungstag sei mit den geltend gemachten Einschränkungen nicht vereinbar. Die\nVideo-Aufnahmen hätten keinen Einfluss auf die neurologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit respektive der Diagnose. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung\nder Arbeitsfähigkeit.\n\nUrteil S 2019 122\n20\n\n"}