{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-122_2021-04-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_122", "Checksum": "5889d8140b4a7c9853c74daf318f0df3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:45", "Checksum": "8de09058a2b96e36950fec004d7bfb15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\n4.\n4.1 Im Rahmen des Ende 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens ordnete die IV-Stelle\neine polydisziplinäre Begutachtung durch die F.________ an, die im Gutachten vom\n25. Juni 2013 (IV-act. 102) – notabene ohne Kenntnis der Observation – eine organische\nPersönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.2) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit\ndiagnostiziert. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden erwähnt:\nleichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0), vasomotorische Kopfschmerzen, Status\nnach Verkehrsunfall mit Commotio cerebri, Gesichtsfrakturen rechtsseitig (Jochbein, Kiefer), Contusio bulbi mit Netzhautverletzung beidseits (17. April 2004), leicht ausgeprägte\nAC-Gelenksarthrose im linken Schultergelenk mit Zeichen einer Bursitis subakromial/subdeltoidal, ansatznahe Tendinopathie der Supraspinatussehne ohne Riss, ansatznaher\nRiss der intraartikulären Bizepssehne, zusätzliche Zeichen einer SLAP-Läsion (MRI vom\n6. Mai 2013), chronischer morgendlicher Durchfall unbekannter Ätiologie sowie Hyperlipämie und Status nach Operation einer kombinierten, grossen Inguinalhernie rechts nach\nLichtenstein (2. September 2008). Unter \"Versicherungsmedizinische Beurteilung und\nSynthese\" ist u.a. nachzulesen, dass bei den somatischen Untersuchungen in den\nFachgebieten Neurologie und Orthopädie keine Beeinträchtigungen, die einen Einfluss auf\n\nUrteil S 2019 122\n17\n\ndie zuletzt ausgeübte Tätigkeit haben könnten, festzustellen gewesen seien. Auf psychiatrischer Seite wurde eine organische Persönlichkeitsstörung attestiert, die eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % sowohl in der ursprünglichen wie in jeder Verweistätigkeit zur Folge\nhabe. Zusammengefasst bestehe aus psychiatrischer Sicht ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit durch die neuropsychologischen Defizite in Verbindung mit den Auswirkungen der\nPersönlichkeitsstörung, die vermutlich organischen Ursprungs sei. Die leichtgradige depressive Episode und die chronische Schmerzproblematik würden dagegen die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen. Sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. In der Zusammenfassung des neuropsychologischen Teilgutachtens von lic. phil. X.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer in einfachsten Alltagsanforderungen, beispielsweise bei der Orientierung innerhalb der Abklärungsräume, bereits überfordert wirke. Andererseits habe er die Strecke bis zur Abklärungsstelle mit dem Auto mit Hilfe eines Navigationsgerätes selbständig zurückgelegt. Im Gespräch sei der Redefluss zunächst verlangsamt gewesen und es hätten sich Wortfindungsstörungen gezeigt. Diese\nAuffälligkeiten hätten sich im Verlauf der Untersuchung gelegt. Der Beschwerdeführer habe im Gespräch strukturiert werden müssen, habe dazu geneigt, vom Thema abzuschweifen. In der Testabklärung habe er insbesondere bei sprachlichen Aufgaben sehr angestrengt und verlangsamt gewirkt. In der Symptomvalidierungstestung hätten sich grenzwertige bis auffällige Resultate gezeigt. Zusammen mit der Verhaltensbeobachtung spreche dies am ehesten für eine psychische Überlagerung der Befunde. Die aktuell erhobenen Resultate seien dementsprechend nur bedingt aussagekräftig. Aufgrund der psychischen Überlagerung könne das effektive kognitive Leistungsniveau nicht genau bestimmt\nwerden. Aus rein neuropsychologischer Sicht könne aufgrund der nicht gesicherten\nValidität der aktuell erhobenen Befunde keine Aussage zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit\ngemacht werden (IV-act. 102-64/71 ff.). In der Zusammenfassung des psychiatrischen\nTeilgutachtens von Dr. Z.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,\nwird u.a. ausgeführt, die anamnestisch beschriebenen und auch in der Exploration\nbeobachteten Auffälligkeiten der Persönlichkeit würden deutlich abhängige Anteile\nausweisen, die das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erreichten. Allerdings gebe es\nkeine weiteren vorbestehenden Hinweise auf die Entwicklung einer abhängigen Persönlichkeitsstörung, weshalb unter diesem Aspekt zu vermuten sei, dass die Persönlichkeitsauffälligkeit im Sinne einer organischen Persönlichkeitsänderung zu verstehen und im\nGefolge einer traumatischen Hirnschädigung durch den Unfall aufgetreten sei.\nRetrospektiv sei allerdings eine genaue Abgrenzung zwischen beiden Diagnosen schwierig. Zusammengefasst bestehe aus psychiatrischer Sicht ein Einfluss auf die Arbeitsfähig-\n\nUrteil S 2019 122\n18\n\nkeit durch die neuropsychologischen Defizite in Verbindung mit den Auswirkungen der\nPersönlichkeitsstörung, die vermutlich organischen Ursprungs sei. Die effektive\nArbeitsfähigkeit sei zwei Jahre nach dem Unfall in mehrmonatigen Abklärungen untersucht\nund mit weniger als 20 % beziffert worden. 2009 sei nach entsprechenden Abklärungen\ndurch die IV eine Hilflosenentschädigung gewährt worden, also eine weitere Verschlechterung der Situation dokumentiert. Auch anhand der aktuellen Befunde könne eine\nVeränderung der Befunde nicht gesehen werden. Aus diesem Grund sei auch weiterhin\nvon einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.\n\n4.2 Im Zeitraum zwischen dem 4. Oktober und dem 26. November 2012 sowie am\n26. April 2013 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der IV-Stelle von der AA.________\nAG observiert. Der Ermittlungsbericht inkl. Fotodokumentation und DVD datiert vom\n13. Mai 2013 (IV-act. 110).\n\n"}