{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-122_2021-04-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_122", "Checksum": "5889d8140b4a7c9853c74daf318f0df3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:45", "Checksum": "8de09058a2b96e36950fec004d7bfb15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\n3.1 Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 sprach die Y.________ dem Beschwerdeführer\neine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % und eine\nIntegritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 9,5 % zu. Sie stützte sich dabei\nauf diverse ärztliche Berichte und Konsilien, unter anderem auf folgende:\n\n3.1.1 Im Austrittsbericht der Rehaklinik S.________ vom 7. August 2006 werden folgende\nDiagnosen aufgeführt: 1. wahrscheinlich MTBI (leichte traumatische Hirnverletzung), 2.\nSt.n. schwerer Contusio bulbi rechts mit Netzhautkontusion, 3. diverse\nGesichtsverletzungen mit Jochbein- und Kieferfraktur rechts, 4. reaktive und\nwahrscheinlich auch somatisierte depressive Störung (ICD F32.8; IV-act. 40-207 ff.);\nenthalten war in diesem Bericht auch eine neuropsychologische Abklärung. Die Klinik\n\nUrteil S 2019 122\n15\n\nS.________ attestierte dem Beschwerdeführer sowohl für die angestammte als auch für\neine leidensangepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit.\n\n3.1.2 Professor Dr. med. T.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation,\ndiagnostizierte in seinem Bericht vom 14. November 2007 (IV-act. 40-86 ff.) einen\nausgeprägten, invalidisierend wirksamen postcommotionellen Zustand (Schädel-Hirn-\nTrauma); ein lokalisiertes myotendinotisches bzw. myofasciales Syndrom des dorsalen\nund teils auch des ventralen Schultergürtel-Nacken-Suboccipitalbereichs rechts > links;\nein ligamentäres Überlastungssyndrom der mittleren und oberen BWS und einen Verdacht\nauf ein positives Babinski-Zeichen bds..\n\n3.1.3 In seiner psychiatrischen Beurteilung vom 30. Oktober 2007 (IV-act. 40-106 ff.)\nweist Dr. med. U.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, darauf hin, dass beim\nBeschwerdeführer eine eigentliche depressive Grundstimmung nicht feststellbar sei. Im\nSommer 2006 sei eine depressive Episode (F32.8) diagnostiziert worden. Allerdings zeige\ndie persönliche Exploration in psychopathologischer Hinsicht ein weitgehend\nunverändertes Zustandsbild im Vergleich zur Einschätzung des psychosomatischen\nKonsils im Sommer 2006. Erwähnt wird die äusserst erschwerte Akzeptanz des Beschwerdeführers an seinen gesundheitlich veränderten Zustand. Von einer weiteren\npsychiatrischen Behandlung sei keine Besserung zu erwarten und derzeit seien aus\npsychiatrischer Sicht keine weiteren Abklärungen nötig.\n\n3.2 Im Austrittsbericht der Rehaklinik S.________ vom 29. März 2006 (IV-act. 12-18)\nwerden die folgenden Diagnosen aufgeführt: 1. Polytrauma am 17. Dezember 2004 (unter\nanderem wahrscheinlich MTBI, leichte traumatische Hirnverletzung), 2.\nHypercholesterinämie, 3. Erhebliche Anpassungsstörung (F43.21), DD organisches\nPsychosyndrom nach Commotio cerebri (F07.2) 4. Vergesslichkeit, Verlangsamung,\nreduzierte Dauerbelastung, Augenproblematik mit trockenen Augen, Nackenschmerzen,\nBWS- und LWS-Schmerzen, Schulterschmerzen rechts und Kopfschmerzen im frontalen\nBereich. Bei Austritt ging die Klinik S.________ von einer Arbeitsunfähigkeit in der\nangestammten Tätigkeit von 50 % aus.\n\nDem Bericht der Rehaklinik S.________ vom 18. Mai 2006 betreffend berufliche\nStandortbestimmung (IV-act. 15/1) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich\nangesichts seiner Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit von mindestens 50 % bei der\nArbeitslosenkasse anmelden sollte.\n\nUrteil S 2019 122\n16\n\n3.3 Am 3. Juli 2006 hielt RAD-Arzt Dr. med. V.________, Facharzt für\nAllgemeinmedizin FMH, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in\nder angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit fest (IV-act. 18).\n\n3.4 Dem Schlussbericht des W.________ vom 23. Februar 2007 (IV-act. 40-155) ist zu\nentnehmen, dass beim Beschwerdeführer vieles diffus und eine Beurteilung komplex sei.\nEr habe mit seinem Willen, aber auch mit seinem Schamgefühl, nicht zu seinen\nSchwächen stehen zu können, zum diffusen Bild beigetragen. Seinen Geschwistern\nerzähle er bis heute, im Auftrag seiner ehemaligen Arbeitgeberin einen Auftrag zu\nbetreuen. Er könne die Wahrheit nicht preisgeben.\n\n3.5 RAD-Arzt Dr. med. V.________, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, führte in\nseiner Stellungnahme vom 23. April 2009 aus, seines Erachtens könne der Y.________\ngefolgt werden. Aktuell sei von einer andauernden Erwerbsunfähigkeit auf Grund einer\nanhaltenden kognitiven Leistungsminderung, sei es als Folge einer organischen\nHirnverletzung, sei es als Folge einer durch eine psychiatrische Behandlung nicht mehr\nveränderbaren schweren neurotischen Fehlentwicklung, auszugehen (IV-act. 53).\n\n"}