{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-122_2021-04-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_122", "Checksum": "5889d8140b4a7c9853c74daf318f0df3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:45", "Checksum": "8de09058a2b96e36950fec004d7bfb15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\n2.3 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft die IV-Stelle die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Sie hat\ndabei die Aufgabe, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz\nrichtig und vollständig abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in\nFrage stehende Leistung ergehen kann (vgl. dazu Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz. 13 ff.). Um\nden Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das\nGericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere\nFachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den\nGesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und\nbezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256\nE. 4 mit Hinweisen). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für\n\nUrteil S 2019 122\n13\n\ndie Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch\nzugemutet werden können (AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswerts eines\nArztberichts oder eines Gutachtens kommt es entscheidend darauf an, ob die betreffenden\nAngaben für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen\nberuhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten\n(Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen\nZusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchten und ob die\nSchlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1).\nAusschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines\nBeweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen\nStellungnahme als Bericht oder Gutachten. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz\nder freien Beweiswürdigung aber als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen\nmedizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen.\nSo ist namentlich den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von\nexternen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und\nUntersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung\nder Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung\ngrundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die\nZuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber darf und soll der Richter in Bezug\nauf Berichte von Hausärzten – wie auch von behandelnden Fachärzten (BGer\n8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 8.2) – der Erfahrungstatsache Rechnung tragen,\ndass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in\nZweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung sind Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund der Verschiedenheit von\nExpertise und Therapie grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den\nallgemein praktizierenden Hausarzt, den behandelnden Spezialarzt und namentlich für\nden therapeutischen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zum\nPatienten, welches die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (BGer\n9C_420/2008 vom 23. September 2008 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Nach den\nRichtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende\nGründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4; BGE 125 V 351 E. 3b/aa).\nDamit messen die Richtlinien, die es wesensgemäss stets unter Vorbehalt abweichender\nErgebnisse im Rahmen fallweiser pflichtgemässer Beweiswürdigung zu verstehen gilt, den\nGerichtsgutachten höheren Beweiswert zu als den Administrativgutachten (vgl. BGE 125 V\n351 E. 3b/aa+bb). Das findet sich im Wesentlichen im Umstand angelegt, dass der\nAdministrativgutachter anders als der gerichtliche Sachverständige nicht der Strafdrohung\n\nUrteil S 2019 122\n14\n\n(vgl. Art. 307 und 309 lit. a StGB) untersteht. Das kann sich auch in der aufzuwendenden\nSorgfalt und damit im Arbeitsaufwand niederschlagen. Weit gewichtiger scheint hingegen\nder Umstand, dass sich in einem Gerichtsverfahren für die Gutachtenden\nerfahrungsgemäss in aller Regel komplexere Fragen stellen und insbesondere weit\numfangreichere Akten zu bewältigen sind als auf Stufe Verwaltungsverfahren; meistens\nliegen zudem in dieser Verfahrensphase bereits gutachterliche Stellungnahmen vor, die\nihrerseits gerade Anlass zum Gerichtsgutachten geben und die in diesem besonders\neinlässlich zu verarbeiten sind. Damit erfüllt das Gerichtsgutachten tatsächlich\nregelmässig die Funktion eines eigentlichen Obergutachtens (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2).\nImmerhin verpflichtet aber jede substanziiert vorgetragene Einwendung den Richter, den\nvon der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend zu\nprüfen, ob sie in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen\neines vom Gericht oder von der Verwaltung förmlich bestellten Gutachters derart zu\nerschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E. 3\nmit zahlreichen Hinweisen).\n\n3. Der Beschwerdeführer bezog bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze\nRente der Invalidenversicherung, wobei die Rentenzusprache am 14. Juli 2009 rückwirkend ab 1. Dezember 2005 erfolgte. Der ursprünglichen Rentenverfügung der IV, die mangels einer in der Zwischenzeit erfolgten Revision als Referenzzeitpunkt im Vergleich zum\nSachverhalt im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2016\nzu berücksichtigen ist, lag die folgende Vorgeschichte mit den wesentlichsten vorwiegend\närztlichen Berichten zugrunde:\n\n"}