{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-122_2021-04-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_122", "Checksum": "5889d8140b4a7c9853c74daf318f0df3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:45", "Checksum": "8de09058a2b96e36950fec004d7bfb15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\nsie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich). Bei\nnichterwerbstätigen versicherten Personen, welche in einem Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden\nkann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich bzw. spezifische Methode; Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16\nATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil\nder Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der\nInvaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen\n(Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode). Der Rentenanspruch entsteht gemäss\nArt. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des\nLeistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die\nVollendung des 18. Altersjahres folgt.\n\n2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Die Herabsetzung oder Aufhebung einer\nRente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an oder rückwirkend auf den Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. a und b der Verordnung über die Invalidenversicherung,\nIVV, in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung). Anlass zur Rentenrevision gibt jede\nwesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die\ngeeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere\nist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.\nWeiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen\ngleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher\nHinsicht umfassend (\"allseitig\") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen\nbesteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Identisch gebliebene Diagnosen\nschliessen eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsver-\n\nUrteil S 2019 122\n12\n\nmögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der\nSchweregrad eines Leidens sich verringert hat oder wenn es der versicherten Person\ngelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf auch\nmit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer sorgfältigen Prüfung (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts\nzum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 30-31 N 51). Soweit die gerichtliche Überprüfung ergibt, dass\neine massgebende Änderung des Sachverhalts nicht eingetreten ist, kann eine Bestätigung der Anpassungsverfügung mit der substituierten Begründung erfolgen, die ursprüngliche (und in der Folge angepasste) Entscheidung sei bereits anfänglich zweifellos unrichtig gewesen (vgl. dazu Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 17 Rz. 8 mit zahlreichen Hinweisen). Bei dieser Ausgangslage muss im Gerichtsverfahren eine Änderung\ndes Invaliditätsgrads nicht mehr vorliegen. Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche\nÄnderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Einstellung erforderliche\nRevisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich in dieser Konstellation durch Vergleich des\nSachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit\ndemjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d;\n368 E. 2; 113 V 273 E. 1a; 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen). Als zeitlicher\nAusgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades gilt seit BGE 133 V 108 allerdings die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer\nmateriellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,\nBeweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. zum\nGanzen auch BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.2).\n\n"}