{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-122_2021-04-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_122", "Checksum": "5889d8140b4a7c9853c74daf318f0df3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:45", "Checksum": "8de09058a2b96e36950fec004d7bfb15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\nangestammte Arbeit überhaupt nicht mehr zumutbar sei, die weiteren Aussagen des\nGutachters bezüglich Aggravation, Inkonsistenzen usw. Denn die Tatsache einer vollen\nArbeitsunfähigkeit in der angestammten Arbeit weise auf eine beträchtliche Einschränkung\nhin und nicht bloss auf eine leichte. Der Gutachter erkläre die von ihm ebenfalls\nfestgehaltene Aggravation mit der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers. Damit\nbeschreibe er dasselbe Beschwerdebild mit anderen Worten, welches bereits vom RAD im\ndamaligen Zeitpunkt mit einer neurotischen Fehlentwicklung erfasst worden sei. Bereits\nbei der ursprünglichen Rentenzusprache sei bewusst offengelassen worden, ob die\nanhaltenden kognitiven Defizite organische Gründe hätten oder die Folgen einer\nneurotischen Fehlentwicklung seien. Entscheidend sei, dass der Gutachter eindeutig\nbestätige, dass der Gesundheitszustand seit Mitte 2006 stabil sei. Er habe sich zwischen\nAugust 2005 und April 2006 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr in\narbeitsrelevanter Art verändert. Somit sei bereits im Zeitpunkt der damaligen\nRentenzusprache und der Verfügung vom 14. Juli 2009 ein stabiler Gesundheitszustand\nvorhanden gewesen. Die Inkonsistenzen seien bereits damals bekannt gewesen, seien\naber als zumutbar und zulässig erachtet worden. Jedenfalls könnten die als\nInkonsistenzen gewerteten Fakten heute nicht als Begründung für eine Rentenrevision\nherangezogen werden. Somit mangle es an einem Revisionsgrund, da sich weder der\nGesundheitszustand noch die Arbeitsfähigkeit, geschweige denn die erwerblichen\nAuswirkungen der Beeinträchtigungen verändert hätten. Rechtsprechungsgemäss falle\neine Rentenrevision somit ausser Betracht, da eine lediglich unterschiedliche Beurteilung\neines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands revisionsrechtlich\nunbeachtlich bleibe. Damit dürfe der vorliegende Fall insbesondere auch nicht umfassend\nund ohne Bindung an den früheren Entscheid beurteilt werden, insbesondere entfalle auch\neine Prüfung der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281, weil eine\nRechtsprechungsänderung keinen Revisionsgrund darstelle.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles\ngrundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu:\n2. Dezember 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei\n\nUrteil S 2019 122\n10\n\nsind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung\ndes zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445\nE. 1.2.1).\n\n1.2 Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht\nArt. 83 ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni\n2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die\nhier zu beurteilende Beschwerde wurde am 11. Januar 2017 der Post übergeben, weshalb\ndie bis 31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall\nAnwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.\n\n1.3 Angesichts der Rückweisung der vorliegenden Angelegenheit durch das\nBundesgericht erübrigt sich die Prüfung der formellen Anforderungen. Die Beurteilung\nerfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des\nVerwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG;\nSR 831.20) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit\noder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare\nEingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a),\nwährend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %\narbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts, ATSG; SR 830.1) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses\nJahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 %\nbesteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine\nDreiviertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).\n\n2.1 Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Bei erwerbstätigen Versicherten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung\nder medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr\nzumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn\n\nUrteil S 2019 122\n11\n\n"}