{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-122_2021-04-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_122", "Checksum": "5889d8140b4a7c9853c74daf318f0df3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:45", "Checksum": "8de09058a2b96e36950fec004d7bfb15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\nm) Am 16. April 2020 erstattete Dr. med. Q.________, Facharzt FMH Psychiatrie und\nPsychotherapie, R.________, im Auftrag des Gerichts sein Gutachten (act. 15), das den\nParteien zur Kenntnis gebracht wurde und auf dessen Ergebnisse in den Erwägungen\neinzugehen sein wird.\n\nn) In ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2020 beantragte die IV-Stelle erneut die\nvollumfängliche Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass\nversicherungsmedizinisch gegenüber den Untersuchungen der IV-Stelle kein neuer\nSachverhalt dargestellt werde. Seit spätestens 2006 habe sich der Gesundheitsschaden\nnicht mehr wesentlich verändert. Der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der erstmaligen\nRentenzusprache (14. Juli 2009 mit Wirkung ab 1. Februar 2007), der Begutachtung durch\nDr. K.________ (12. November und 17. Dezember 2015) und der aktuellen Begutachtung\nvom 16. April 2020 seien vergleichbar. Die unterschiedliche Sichtweise auf die\nVerhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers zeige letztlich, dass psychiatrische\nPhänomene in der Natur der Sache (diagnostisch) interpretierbar seien und oft nur\nErklärungsmodelle darstellten, welche bei besserer Erklärung verworfen werden müssten.\nWas insbesondere konstant sei, seien die verdeutlichenden, aggravierenden\n\nUrteil S 2019 122\n8\n\nVerhaltensweisen des Beschwerdeführers. Der Stellungnahme zu den\nObservationsaufnahmen könne entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer\nunbeobachtet grundsätzlich ungezwungener, zielstrebiger und grundsätzlich ohne\nSchwierigkeiten verhalte im Gegensatz zur Untersuchungssituation. Gutachter\nDr. Q.________ beschreibe das Verhalten des Beschwerdeführers als inkonsistent und\nbewusstseinsnah, mit zielgerichtetem Übertreiben, was in die Diagnose Aggravation/\nSimulation münde. Das damit beschriebene bewusste oder sehr bewusstseinsnahe\nVerzerren (oder Vortäuschen) der Beschwerden führe zur Frage, ob unter diesen\nUmständen zuverlässig ermittelt werden könne, wie gross die Einschränkung überhaupt\nsei. Immerhin halte der Gutachter fest, dass eine exakte Abgrenzung des hirnorganischen\nPsychosyndroms von der Aggravation nicht möglich sei. Er halte zudem fest, dass die\nBeobachtungen hinsichtlich Aggravation und Simulation durch lic. phil. L.________ und\nDr. K.________ sich mit seinen Einschätzungen deckten. Klar sei, dass\nAggravation/Simulation keine invaliditätsrechtlich zu berücksichtigende\nGesundheitsschädigung darstelle. Darauf basierende Schwierigkeiten, mit dem\nbestehenden hirnorganischen Psychosyndrom umzugehen, seien nicht anzuerkennen.\nZum Verlauf gebe der Gutachter an, der Abfall der Leistungsfähigkeit zwei Jahre nach\ndem Unfall 2004 sei, abgesehen vom Depressionsverlauf, nicht durch eine psychiatrische\nKrankheit erklärbar. Ob die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei bzw. ob das\nentsprechende Tätigkeitsprofil nicht dem Zumutbarkeitsprofil gemäss Gutachter\nDr. Q.________ entspreche, sei nicht sicher. Diesbezüglich dürfte weder Dr. Q.________\nnoch Dr. K.________ genauste Kenntnis über die damalige Tätigkeit gehabt haben, zumal\nsie doch schon ein paar Jahre zurückliege. Es sei davon auszugehen, dass hier eine\nandere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vorliege. Im Ergebnis sei festzustellen, dass\nan der angefochtenen Verfügung festzuhalten sei. Der Einkommensvergleich zeige\nnämlich, dass auch bei Beizug des LSE-Lohnes Total privater Sektor, Männer, Niveau 1,\n2016, mit einer Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden ein Einkommen von Fr. 53'443.–\nerzielt werden könne. Verglichen mit dem Valideneinkommen gemäss Verfügung von\nFr. 87'787.– ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 39 %.\n\no) In seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 20. Mai 2020 liess der\nBeschwerdeführer darlegen, dass er nach Ansicht des Gutachters aufgrund des\nhirnorganischen Psychosyndroms in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr\narbeitsfähig sei. Dass im Gegenzug eine angepasste Arbeit zu 80 bis 100 % zumutbar\nsein solle, erweise sich als wenig plausibel, weshalb hier im Prinzip ein (weiteres)\nObergutachten einzuholen wäre. Immerhin relativierten sich mit der Tatsache, dass die\n\nUrteil S 2019 122\n9\n\n"}