{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-122_2021-04-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_122", "Checksum": "5889d8140b4a7c9853c74daf318f0df3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:45", "Checksum": "8de09058a2b96e36950fec004d7bfb15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\ni) In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen und\nderen Begründung fest und in der Folge reichten sie weitere Stellungnahmen und\nUnterlagen ein.\n\nj) Mit Urteil vom 20. Dezember 2018 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde\nab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass auf das Gutachten\nK.________/L.________ abgestellt werden könne und die dagegen vorgebrachten Rügen\ndes Beschwerdeführers nichts an dessen vollem Beweiswert zu ändern vermöchten. Seit\nder ursprünglichen Rentenzusprache habe sich mithin in den Folgejahren offensichtlich\neine relevante Verbesserung der gesundheitlichen Situation bzw. eine deutlich bessere\nAngewöhnung oder Anpassung an die Behinderung eingestellt; es handle sich dementsprechend auch nicht um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich\ngebliebenen Sachverhalts, weshalb ein Revisionsgrund gegeben sei. Beim\nBeschwerdeführer bestehe in seiner angestammten Tätigkeit als Betriebsmechaniker wie\nauch in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine um\nnurmehr 25 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Auf der Grundlage dieser 25%igen\n\nUrteil S 2019 122\n6\n\nEinschränkung in der Leistungsfähigkeit sei im Folgenden die Berechnung des\nInvaliditätsgrades vorzunehmen. Die IV-Stelle sei von einem Valideneinkommen von\nFr. 87'787.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 54'711.-- (LSE 2012, ganzer privater\nSektor Niveau 2 Männer, bei einem 75 %-Pensum) ausgegangen und habe so eine\nErwerbseinbusse von Fr. 33'075.-- bzw. einen Invaliditätsgrad von 38 % ermittelt (IVact. 160). Diese Berechnung sei nicht zu beanstanden und werde vom Beschwerdeführer\nauch nicht substantiiert bestritten. Dem Beschwerdeführer stehe demnach per Ende des\nfolgenden Monats, der auf die Zustellung der angefochtenen Verfügung folge, d.h. ab dem\n1. Februar 2017 (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV), eine Rente der Invalidenversicherung nicht\nmehr zu, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweise.\n\nk) Mit Urteil 9C_113/2019 vom 29. August 2019 hiess das Bundesgericht die vom\nBeschwerdeführer gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde\nteilweise gut, hob das vorinstanzliche Urteil auf und wies die Sache zu neuer\nEntscheidung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück; im Übrigen\nwies es die Beschwerde ab. Zur Begründung führte das Bundesgericht aus, die Expertise\nK.________/L.________ vom 12. November 2015 erfülle zwar die Beweisanforderungen,\ndie im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung massgebend\nwären. Allerdings hange der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten\nGutachtens wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - eine\nerhebliche Änderung des Sachverhalts - beziehe. Im Lichte dieser Rechtsprechung sei der\nExpertise K.________/L.________ der Beweiswert abzusprechen: Die Gutachter hätten\nihre Einschätzungen in der Expertise vom 12. November 2015 - weil von der Verwaltung\ngar nicht erst erfragt - ohne Bezugnahme auf die gesundheitlichen Verhältnisse im\nZeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache abgegeben. Erst am 15. Dezember 2015\nhabe die IV-Stelle entsprechende Ergänzungsfragen gestellt, welche die Gutachter am 17.\nDezember 2015 und am 4. Januar 2016 beantwortet hätten; eine nochmalige\nUntersuchung oder eine erneute interdisziplinäre Absprache hätten nicht stattgefunden.\nAuch diese Ergänzungen würden nichts am fehlenden revisionsrechtlichen Beweiswert der\nExpertise als Ganzes ändern. Das (ergänzte) Gutachten K.________/L.________ sei\ndamit für die massgebliche Frage einer revisionsrechtlich bedeutsamen Verbesserung der\ngesundheitlichen Verhältnisse nicht beweiswertig. Mit Blick auf die gutachterlichen\nAusführungen sowie die deutlichen Hinweise auf Inkonsistenzen und eine Aggravation\nbeim Beschwerdeführer könne eine solche Verbesserung indessen nicht zum Vornherein\nausgeschlossen werden. Daran ändere die vom Beschwerdeführer veranlasste Expertise\nder P.________ vom 23. Dezember 2016 nichts. Mit Ausnahme der Bemerkung, die\n\nUrteil S 2019 122\n7\n\nneuropsychologischen Störungen seien überwiegend wahrscheinlich seit dem Unfall oder\nseit 2009 unverändert, finde in der Expertise keinerlei Auseinandersetzung mit der Frage\neiner revisionsrechtlich bedeutsamen Verbesserung im massgeblichen Zeitraum statt. Die\nSache sei daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Einholung eines\nGerichtsgutachtens (unter Vorlage der vollständigen IV-Akten, einschliesslich der\nObservationsunterlagen) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach erfolgter Begutachtung\nhabe diese erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der\nInvalidenversicherung zu entscheiden. Die Vorinstanz habe im Weiteren zu Recht von der\nKostenüberbindung des vom Beschwerdeführer veranlassten P.________-Gutachtens\nabgesehen. Im Hinblick auf die offensichtliche Unangemessenheit einer vollständigen\nErwerbsunfähigkeit in Anbetracht der ärztlicherseits beschriebenen Residualbeschwerden,\nInkonsistenzen und Aggravation würden die Parteien auf die Möglichkeit einer\nvergleichsweisen Prozesserledigung (Art. 50 ATSG) hingewiesen.\n\nl) Nach der Rückweisung der Angelegenheit durch das Bundesgericht eröffnete das\nVerwaltungsgericht das vorliegende neue Verfahren und erkundigte sich am\n18. September 2019 bei den Parteien nach einer einvernehmlichen Prozesserledigung, die\nschliesslich jedoch nicht zustande kam.\n\n"}