{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-122_2021-04-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9218fd1673fa9a98004030e43693b18c74901efc474b0fbaed95106c9b83b239bcad7eb526247731b81975a0e8c9b844&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_122", "Checksum": "5889d8140b4a7c9853c74daf318f0df3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:45", "Checksum": "8de09058a2b96e36950fec004d7bfb15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 06.04.2021 S 2019 122\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\ne) Nachdem Dr. J.________ dem RAD Zentralschweiz nicht mehr zur Verfügung\nstand, beauftragte die IV-Stelle den Psychiater Dr. med. K.________ und den\nNeuropsychologen lic. phil. L.________ mit einem bidisziplinären Gutachten, das diese am\n11. bzw. 12. November 2015 erstatteten. Nachdem die RAD-Ärzte Dr. M.________ und\nH.________ Stellung zum Gutachten genommen hatten und Ergänzungsfragen der IV-\nStelle von den Gutachtern beantwortet worden waren, teilte die IV-Stelle A.________ mit\nVorbescheid vom 15. März 2016 mit, dass er gemäss den Abklärungen mit einer\nEinschränkung von 25 % arbeitsfähig sei, wobei auf das Gutachten\nK.________/L.________ abgestellt werde und keine neuropsychologische Einschränkung\nmehr nachvollzogen werden könne. Vielmehr sei von einer ausgeprägten Aggravation\nauszugehen. Es sei ihm eine vollzeitliche Tätigkeit zumutbar, wobei aus psychiatrischen\nGründen noch eine Leistungsminderung von 25 % berücksichtigt werden könne. Die\nRestarbeitsfähigkeit von 75 % könne seit dem Jahr 2012/2013 angenommen werden, die\nauch in seiner angestammten Tätigkeit als Betriebsmechaniker zu verwerten sei. Beim\nEinkommensvergleich stehe einem Valideneinkommen von Fr. 87'787.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 54'711.-- (LSE 2012; ganzer privater Sektor Niveau 2 Männer; Tabelle\ntriage_skill_level) gegenüber, was eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'075.-- bzw. einen Invaliditätsgrad von 38 % ergebe. Ein Rentenanspruch bestehe daher nicht mehr, weshalb\ndie Rente aufgehoben werde. A.________ liess dagegen Einwand erheben, die\nWeiterführung der Rente und eventualiter ein Obergutachten beantragen, Arztberichte der\nHausärztin Dr. med. N.________ und des Ophthalmologen Dr. med. O.________ beilegen\nund ein von ihm beim IIMB in Auftrag gegebenes Gutachten mit den Disziplinen\n\nUrteil S 2019 122\n4\n\nNeurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie in Aussicht stellen, das jedoch innert der\nvon der IV-Stelle letztmalig gesetzten Frist bis 30. November 2016 nicht beigebracht\nwerden konnte. Im Zusatz vom 30. November 2016 zum Einwand liess A.________ die\nEntfernung sämtlichen Observationsmaterials beantragen und zum Gutachten\nK.________/L.________ Stellung nehmen. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 hob die\nIV-Stelle - wie im Vorbescheid angekündigt - die Rente bei\neinem Invaliditätsgrad von 38 % auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden\nMonats, d.h. per Ende Januar 2017, auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die\naufschiebende Wirkung. Gestützt auf diese Verfügung reduzierte auch die Y.________ mit\nVerfügung vom 9. Dezember 2016 die dem Versicherten zustehende Rente per 1. Januar\n2017 von 100 % auf eine solche bei einer Erwerbsunfähigkeit von 38 %.\n\nf) Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Dezember 2016 liess A.________ am\n11. Januar 2017 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit folgenden Anträgen:\n\n\"1. Es sei die Verfügung vom 2.12.2016 aufzuheben und dem Beschwerdeführer\nauch weiterhin die bisherigen Rentenleistungen auszurichten.\n\n2. Es seien sämtliche Observationsvideos sowie sämtliche Dokumente, welche\nsich mit den Observationsvideos befassen aus den Akten zu entfernen und es\nsei eventualiter im Nachgang ein gerichtliches Obergutachten einzuholen.\n\n3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die Expertise\nder P.________ in der Höhe von Fr. 17'316.-- zu übernehmen.\n\n4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem\nBeschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens auch weiterhin die\nbisherigen Leistungen auszurichten.\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.\"\n\nZur Begründung wurde zunächst zum Antrag auf Entfernung sämtlicher Observationsunterlagen auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. Oktober 2016 verwiesen, wonach der ursprüngliche Rechts- und Aktenzustand wiederhergestellt werden müsse, wie er sich ohne Observationsmaterial präsentieren würde. Mit der\nBeschwerde werde zudem gerügt, dass die IV-Stelle auf nicht beweiskräftige medizinische\nUnterlagen abstelle. Eine Änderung im Sachverhalt sei mit dem Gutachten\nK.________/L.________ nicht erstellt. Es widerspreche im Übrigen auch jeglicher\n\nUrteil S 2019 122\n5\n\nmedizinischer Erfahrung, dass sich der Zustand elf Jahre nach einem schweren Autounfall\nplötzlich derart verbessere, zumal selbst der RAD stets von einem unveränderbaren\nZustand gesprochen habe. Allein dieser Umstand zeige, dass die Gutachter K.________\nund L.________ bloss eine strengere Beurteilung eines unveränderten Zustands\nvorgenommen hätten. Zusammenfassend seien die Observationsunterlagen unwiderruflich\naus den Akten zu löschen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Eine\nÄnderung im Gesundheitszustand sei ausserdem nicht erstellt. Die Gutachter K.________\nund L.________ zeigten keine wirkliche Veränderung auf und stürzten sich auf\nvermeintliche Inkonsistenzen, die aber bei der ursprünglichen Rentenzusprache allseits\nbekannt und als unerheblich eingestuft worden seien. Es sei immer bekannt gewesen,\ndass der Beschwerdeführer Autofahren könne und über manuelles Geschick verfüge. Dies\nallein sage nichts über die Arbeitsfähigkeit aus.\n\ng) Den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht.\nSein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde\nmit Verfügung vom 20. Februar 2017 abgewiesen.\n\nh) Mit Vernehmlassung vom 8. März 2017 beantragte die IV-Stelle die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.\n\n"}