1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 25. Juli 2019 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer vom 1. bis 31. Dezember 2018 Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 482.– und ab 1. Januar 2019 von Fr. 479.– hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.