Nach dem Ermessen des Gerichts und in Beachtung des aktenmässig erstellten Aufwands ist dem anwaltlich vertretenen, indes nur teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist ermessensweise auf den Betrag von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Urteil S 2019 121 16 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________