Demgegenüber ist die konkrete Berechnung gestützt auf die Zahlen der Tabellenlöhne zu korrigieren. Gemäss dem in Erwägung 4.4 hiervor Dargelegten hat der Beschwerdeführer vom 1. bis 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 482.– und ab 1. Januar 2019 auf eine ebensolche von Fr. 479.–. Insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Urteil S 2019 121 15 6. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (vgl. Art. 61 lit. a ATSG).