5. Nach dem Gesagten hat die AK kein Bundesrecht verletzt, als sie bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers angerechnet hat. Ihr ist grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar. Zugunsten des Versicherten berücksichtigte die AK in nicht zu beanstandender Weise lediglich eine Arbeit im Umfang von 50 %. Ebenso wenig gibt die verweigerte Übergangsfrist Anlass für eine Korrektur. Demgegenüber ist die konkrete Berechnung gestützt auf die Zahlen der Tabellenlöhne zu korrigieren.