Im Jahr 2019 stehen somit den anrechenbaren Ausgaben von Fr. 52'337.– anrechenbare Einnahmen von Fr. 37'200.– (Fr. 16'329.– [hypothetisches Einkommen Ehefrau] + Fr. 20'172.– [Renten] + Fr. 699.– [Liegenschaftserträge]) gegenüber. Die jährliche Differenz beträgt damit Fr. 15'137.–. Abzüglich der Direktzahlung an die Krankenkasse von Fr. 9'384.– ergibt sich eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 479.–. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf monatliche Ergänzungsleistungen im Jahr 2019 beträgt somit Fr. 479.–. Insoweit ist der Einspracheentscheid abzuändern.