Die Schmälerung des eigenen Vermögens war bereits in diesem Zeitpunkt ohne weiteres absehbar, weshalb es nun nicht als angezeigt erscheint, ihr eine zusätzliche Übergangsfrist zu gewähren, ansonsten in Kauf zu nehmen wäre, dass die Eheleute durch ihre entsprechenden Dispositionen in der Lebensführung die EL-Berechtigung optimierten.