In seiner Anmeldung zum Bezug von EL vom 15. Dezember 2018 führte er unter Ziffer 6.1 hinsichtlich der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Vergleich zum vorangegangenen Kalenderjahr aus, seit er Rentner geworden sei, habe sich sein Vermögen deutlich verkleinert (AK-act. 1 S. 2). Damit steht fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über genügend Zeit verfügte, sich um eine eigene Tätigkeit zu kümmern. Im Zeitpunkt des Erreichens des AHV- Rentenalters Ende November 2015 stand für sie zudem fest, dass ihr eine 80%ige Arbeitsfähigkeit zugemutet wird (vgl. Urteil VG ZG S 2015 81 vom 26. November 2015). Urteil S 2019 121 13