Zeichnet sich eine solche ab, kann der Ehepartner des EL-Ansprechers nicht bis zum letzten Moment der Aufgabe der Erwerbstätigkeit mit der Arbeitssuche zuwarten (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1950 erreichte das AHV-Rentenalter im November 2015 und bezog ab 1. Dezember 2015 eine Altersrente (vgl. AK-act. 28 S. 5). In seiner Anmeldung zum Bezug von EL vom 15. Dezember 2018 führte er unter Ziffer 6.1 hinsichtlich der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Vergleich zum vorangegangenen Kalenderjahr aus, seit er Rentner geworden sei, habe sich sein Vermögen deutlich verkleinert (AK-act. 1 S. 2).