Die IV-Stelle sei zuletzt am 6. November 2018 nicht auf die Anmeldung eingetreten und habe somit die Prüfung des Leistungsanspruchs abgelehnt. Aufgrund dessen sei der Ehegattin zumindest ab diesem Zeitpunkt eine angemessene Anpassungszeit zu gewähren (act. 1 S. 6).