4.3 Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer, für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich. Nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben sei die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich. Dem werde mit einer realistischen Übergangsfrist Rechnung getragen. Die Ehefrau habe sich zudem nach dem Verlust ihrer Arbeitsstelle um eine wirtschaftliche Integration bemüht. Das Scheitern sei dem Umstand geschuldet, dass sie seit langer Zeit arbeitsunfähig sei. Die IV-Stelle sei zuletzt am 6. November 2018 nicht auf die Anmeldung eingetreten und habe somit die Prüfung des Leistungsanspruchs abgelehnt.