Der Beschwerdeführer wirft zwar ein, seine Ehefrau sei nach dem Arbeitsplatzverlust während eineinhalb Jahren auf Stellensuche gewesen (act. 1 S. 4). Daraus kann er indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst wenn dem so wäre, reicht dies vorliegend nicht aus, um genügende Anstrengungen vorweisen zu können, insbesondere weil diese zu lange zurückliegen. Seit ihrer erstmaligen Anmeldung bei der Invalidenversicherung hat sie es unterlassen, trotz der mannigfaltigen Abklärungen durch die IV-Stelle sowie der mehrfach bestätigten und in erheblichem Umfang verbliebenen Arbeitsfähigkeit, sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden.