Abgesehen davon sind für solche Hilfsarbeiten grundsätzlich weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich. Da die Ehefrau aber eine 13-jährige Erwerbsbiographie sowie ausreichende Deutschkenntnisse vorweisen kann und sie in ihrer Leistungsfähigkeit in qualitativer Hinsicht nicht erheblich eingeschränkt ist, liegt keine Häufung der für die Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren vor, welche einer Anrechnung des hypothetischen Einkommens entgegen stünde (vgl. Urteil BGer 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1).