4.2.3 Nach dem in Erwägung 4.1.4 hiervor Dargelegten ist der Ehefrau des Versicherten in jeglicher Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar. Zufolge des weitestgehend unveränderten Gesundheitszustands aus somatischer Sicht (vgl. Urteil VG ZG S 2015 81 vom 26. November E. 7.2) ist auf die Einschätzung des RAD vom 21. Juni 2011 zu verweisen, wonach trotz des rezidivierenden Lumbagos und der degenerativen Veränderungen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Zu vermeiden seien allerdings Arbeiten in ständigen monotonen vorgebeugten Haltungen und mit Überkopfarbeiten.