4.2.2 Aus den Akten erhellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Einspracheentscheids 55 Jahre alt war. Nachdem sie 1987 in die Schweiz eingereist war, arbeitete sie zunächst während sechs Monaten in einem Hotel in E.________. Danach war sie für eineinhalb Jahre Fabrikangestellte bei der F.________ AG, in G.________, und anschliessend während elfeinhalb Jahren (Januar 1990 bis Juni 2001) Fabrikangestellte bei der H.________ AG, in I.________ (vgl. Bf-act. 6 sowie IV-act. 154–155). Die deutsche Sprache beherrscht sie gut, bedurfte sie doch anlässlich der jeweiligen Urteil S 2019 121 11