den tatsächlichen Verhältnissen, somit auch vom realen Arbeitsmarkt auszugehen sei. Werde mit Belegen über erfolglose, quantitativ und qualitativ ausreichende Stellenbemühungen der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden könne, müsse die EL-Stelle dies anerkennen und entsprechend auf die Anrechnung verzichten (Urteil BGer 9C_908/2013 vom 22. Mai 2014 E. 5.3). Der Leistungsansprecher hat die behaupteten Gründe allerdings zu substantiieren und hierfür soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen (BGE 137 V 20 E. 2.2).