So sah das Bundesgericht im Urteil 9C_946/2011 vom 16. April 2012 im Alter der 55-jährigen Ehegattin – trotz gesundheitlicher Einschränkungen mit (qualitativen) Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie fehlender Ausbildung, Berufstätigkeit und Sprachkenntnisse – denn auch keinen Grund, die Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit zu verneinen. In einem neueren Entscheid vom Mai 2014 betonte das Bundesgericht schliesslich, der Unterschied zwischen der Invalidenversicherung und den Ergänzungsleistungen bestehe darin, dass die Invalidenversicherung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abstelle, während im Bereich der Ergänzungsleistungen von