vom 6. Februar 2008 E. 4.2). Diese Praxis wurde mit Urteil 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 bestätigt (vgl. E. 5.1.2 des genannten Urteils). So sah das Bundesgericht im Urteil 9C_946/2011 vom 16. April 2012 im Alter der 55-jährigen Ehegattin – trotz gesundheitlicher Einschränkungen mit (qualitativen) Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie fehlender Ausbildung, Berufstätigkeit und Sprachkenntnisse – denn auch keinen Grund, die Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit zu verneinen.