vorliege, weil die Arbeitskraft auf dem in Betracht fallenden konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei, trifft den Leistungsansprecher (Urteil BGer 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Sodann bemerkte das Bundesgericht im Entscheid 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 überdies, während unter der Herrschaft des alten Scheidungsrechts noch angenommen worden sei, einer Frau von mehr als 45 Jahren sei ein vollständiger und dauerhafter Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nicht mehr zuzumuten, erachte man unter der Herrschaft des 2000 in Kraft getretenen Scheidungsrechts auch für über 50-jährige Frauen einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben als zumutbar (Urteil BGer 8C_172/2007