4.2.1 In Bezug auf eine (schwierige) Arbeitsmarktsituation als erschwerender Faktor kann die Vermutung eines Einkommensverzichts sodann widerlegt werden, in dem die versicherte Person intensive Bemühungen um ihrem Leistungsprofil entsprechende Arbeitsstellen nachweist (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 154 und S. 156; Urteil BGer 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 4.5). Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG Urteil S 2019 121 10