4.2 Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer, seine Ehefrau könne aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt von 16 Jahren, ihres Alters von 55 Jahren, ihrer Ausbildung und der bisherigen Tätigkeit kein Erwerbseinkommen mehr erzielen. Dies habe die AK nicht berücksichtigt (act. 1 S. 4 und 5).