Urteil S 2019 121 9 4.1.4 Mit der Beschwerdegegnerin ist einig zu gehen, dass auch mit den neu eingereichten Berichten von Dr. C.________ vom 30. April 2019 (AK-act. 33 S. 2) und 4. September 2019 (Bf-act. 9) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Aus ersterem geht einzig hervor, die Ehegattin des Beschwerdeführers sei seit 2005 nach seiner Einschätzung zu mindestens 90 % arbeitsunfähig. Den Gesundheitszustand schätze er als stationär ein. Dies widerspricht indessen den vorgenannten medizinischen Abklärungen durch die IV-Stelle, welche zahlreich durch die Gerichte bestätigt wurden.